Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Der Antragsgegner war hier Italo-Kroate und hatte auf seinem Balkon einen mit 60 cm nach Meinung der Gerichte nicht überdimensionierten, in der Farbe in etwa der Umgebung angepassten und deshalb nicht sonderlich störenden Parabolspiegel angebracht, um Sender Zagreb und RAI I und II zu empfangen.

Unter Hinweis insbesondere auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Antennenentfernungsantrag zurückgewiesen, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners gegenüber optischer Beeinträchtigungen des Hauses Vorrang einzuräumen sei. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 94, 1147 = WM 94, 251) habe für die Bewertung des Informationsrechts ständig in Deutschland lebender Ausländer insoweit auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angenommen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.1995, 8 W 164/93= WM 3/96, 177 = NJWE 6/1996, 131)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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