Leitsatz
Die Ehe der Parteien war geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluss vom 19.4.2005 durchgeführt.
Gegen den Beschluss zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Ehemann beziehe eine Rente in Ungarn, die vom FamG bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt worden sei.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet. Die Ehefrau sei durch die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts beschwert, da durch die Nichtberücksichtigung von Anrechten aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehemannes sich der Ausgleichsbetrag gem. § 1587a Abs. 1 BGB erhöhe. Das von dem Ehemann erworbene ausländische Anrecht auf eine Versorgung müsse nach §§ 621a ZPO, 12 FGG von Amts wegen ermittelt werden. Für die Parteien und die sonstigen Beteiligten bestehe eine Mitwirkungspflicht. In seiner persönlichen Auskunft habe der Ehemann zu ausländischen Anrechten keine Angaben gemacht. Die Ehefrau habe erstmals mit Schriftsatz vom 5.3.2002 darauf hingewiesen, dass Anrechte in Ungarn bestehen würden. In dem weiteren Verfahren bis zur Ehescheidung konnte die Rente in Ungarn der Höhe nach nicht festgestellt werden. Erstmals im Rechtsmittelverfahren hat der Ehemann, nachdem zur Aufklärung sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, Unterlagen über seinen Rentenbezug in Ungarn vorgelegt.
Aus den dem OLG inzwischen vorliegenden Unterlagen und dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung ergebe sich nicht mit der notwendigen Konkretisierung, ob die ungarischen Zeiten voll oder nur teilweise in die Ehezeit fallen und welchen Einfluss die teilweise Berücksichtigung ausländischer Zeiten auf die Höhe der deutschen Rente und auch auf die Höhe der ggf. in der Ehezeit in Ungarn erworbenen Rente haben könnte.
Da die ausländische Rentenzeit dem Grunde nach bekannt war, jedoch keine weiteren konkreten Ermittlungen von dem erstinstanzlichen Gericht hierüber angestellt wurden, werde dies nachgeholt werden müssen. Da das ungarische Rentenrecht dem deutschen Gericht nicht als bekannt vorausgesetzt werden könne, sei es erforderlich, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sowohl den Ehezeitanteil der ungarischen Rente dem Grunde und der Höhe nach festzustellen habe als auch dem Gericht behilflich sein müsse bei der Entscheidung, ob die ungarische Rente in ihrer Dynamik mit der deutschen Rentenanwartschaft vergleichbar sei.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2006, 8 UF 164/05