Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Hat der Verwalter einem Wohnungseigentümer Auslagen für eine im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehende Maßnahme vorbehaltlich der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaltskontos bezahlt, muss der Eigentümer - will er den Betrag behalten - den Beschluss anfechten, mit dem die Gemeinschaft den Verwalter auffordert, den Betrag - notfalls auch gerichtlich - zurückzufordern. Ohne fristgemäße Beschlussanfechtung hilft dem Eigentümer dann auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (in der Variante "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Zu einer Rückgewähr sind die restlichen Eigentümer nämlich deshalb nicht verpflichtet, weil ihre Rückforderung nach bestandskräftiger Beschlusslage gerechtfertigt ist.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.1996, 11 Wx 86/94= ZMR 5/1996, 284)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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