Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung und Zwischenfeststellung. sofortige weitere Beschwerde

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe – 11 T 536/93 – vom 01. März 1994 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsteller die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 7.522,00 festgesetzt; ebenso wird der Geschäftswert für das Verfahren der Erstbeschwerde – insoweit unter Abänderung von Ziffer 3 der Beschlußformel in der Beschwerdeentscheidung – auf DM 7.522,00 festgesetzt.

 

Gründe

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig; erörterungsbedürftig ist insoweit lediglich, ob die Hauptsache sich dadurch erledigt hat, daß die Antragsgegner am 30.03.1994 Hauptforderung und Zinsen in Höhe von insgesamt DM 6.890,86 gezahlt haben, ob damit die Beschwer der Antragsgegner als Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde weggefallen ist, ob in der Zahlung gar ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel gesehen werden kann. Ohne Rücksicht darauf, daß bei der sofortigen weiteren Beschwerde, die Rechtsbeschwerde ist, neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich unbeachtlich ist, hat der Senat in diesem Zusammenhang bedeutsame Tatsachen festzustellen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdnr. 52; § 19 Rdnr. 95). Nachdem die Antragsgegner nach ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 15.02.1996 die Zahlung jedoch allein zur Vermeidung der ihnen mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers vom 22.03.1994 angedrohten Zwangsvollstreckung am 30.03.1994 vorgenommen haben, ist die tags darauf eingelegte sofortige weitere Beschwerde zulässig (vgl. auch BGH NJW 1981, 1729, 1730 und BGH NJW 1985, 2405, 2407).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; die angefochtene Beschwerdeentscheidung erweist sich nämlich jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 563 ZPO):

a) Offenbleiben kann, ob das Landgericht – wie von den Antragsgegnern beanstandet – den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Denn die Antragsgegner sind schon deshalb zur Zahlung der im Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe – 9 UR II 10/93 – vom 03.09.1993 titulierten Hauptforderung nebst Zinsen verpflichtet, weil der sich hiermit befassende Beschluß unter TOP 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.07.1992 nicht angefochten wurde:

Die Antragsgegner haben – in Absprache mit dem Antragssteller – eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Leichtbauwand durch eine massiv auf gemauerte Wand ersetzt. Hierfür erhielten sie mit Überweisung vom 04.06.1992 zu Lasten des Kontos der Wohnungseigentümergemeinschaft DM 6.522,27, wobei diese Zahlung ausdrücklich „unter Vorbehalt” erfolgte. Damit war gemeint, daß die Zahlung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Wohnungseigentümer stehe. Eine Genehmigung wurde in der Versammlung vom 10.07.1992 nicht nur nicht erteilt, vielmehr wurde der Antragsteller – mehrheitlich – mit der Rückforderung des Betrages – notfalls auch gerichtlich – beauftragt. Angesichts dieser Beschlußlage stellt die am 10.07.1992 getroffene Entscheidung nicht etwa nur einen „Negativbeschluß” dar, der nach ganz herrschender Meinung nicht anfechtbar ist (vgl. die Nachweise bei Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 48). Vielmehr enthielt er auch eine den Antragssteller in seiner Eigenschaft als Verwalter bindende (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) Regelung, war damit einer Anfechtung zugänglich (vgl. BayObLGZ 1980, 29, 37 und NJW-RR 1990, 657, 659) und hätte von den Antragsgegnern damit zur Wahrung ihrer Rechtsposition – Behaltendürfen der lediglich unter Vorbehalt vorgenommenen Kostenerstattung – auch angegriffen werden müssen. Gründe für eine Nichtigkeit jenes Rückforderungsbeschlusses vom 10.07.1992 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschluß ist damit gültig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochten wurde. Nur in jenem Verfahren hätten die Antragsgegner mit Erfolg geltend machen können, daß sie den unter Vorbehalt gezahlten Betrag endgültig behalten dürfen, weil damit ein (eher fernliegender) Anspruch aus sogenannter „Notgeschäftsführung” (§ 21 Abs. 2 WEG) oder aber ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) befriedigt worden ist. Da sie den Rückforderungsbeschluß vom 10.07.1992 haben bestandskräftig werden lassen, können sie bei dessen Vollzug durch den Antragssteller in seiner Eigenschaft als Verwalter auch nicht mehr damit gehört werden, ihre Verurteilung zur Zahlung widerspreche § 242 BGB (Fallgruppe: ...

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