Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruchsgrundlage für Restforderungen aus Wohngeld

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 7 UR II 19/96 WEG)

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 1 T 84/96)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Baden-Baden – 1 T 84/96 – vom 28. Februar 1997 im Kostenpunkt (Ziffer 2 der Beschlußformel) in vollem Umfange und in der Hauptsache (Ziffer 1 der Beschlußformel) insoweit aufgehoben, als die Erstbeschwerde gegen Ziffer 1 der Beschlußformel des Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden – 7 UR II 19/96 WEG – vom 20. August 1996 hinsichtlich der Sonderumlage über DM 9.758,88 nebst Zinsen zurückgewiesen wurde.

Im Umfange dieser Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und der Anschlußbeschwerde – an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde – unter Einschluß des Werts der Anschlußbeschwerde – auf DM 12.704,26 festgesetzt.

 

Gründe

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 45 WEG i.V.m. §§ 27 ff FGG). Zulässig ist auch die – unselbständige – Anschlußbeschwerde der Antragstellerin (vgl. hierzu Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 3. Aufl., § 45 Rdnr. 11; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 50 ff, jew. m.w.N.). Während das Rechtsmittel der Antragsgegnerin mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Maßgabe jedenfalls vorläufigen Erfolg hat, ist für eine Entscheidung über die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin durch den Senat der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung wegen kein Raum. Das Landgericht wird bei seiner neuerlichen Beschwerdeentscheidung wiederum über die Kostentragungspflicht zu befinden haben. Abhängig davon, welche Regelung es hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens für angemessen ansieht, wird es hinsichtlich der ihm der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung wegen obliegenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ggf. auch zu berücksichtigen haben, welchen Erfolg die Anschlußbeschwerde gehabt hätte.

a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragsgegnerin für 1994 Wohngeld in Höhe von DM 1.369,38 (zzgl. der schon vor dem Amtsgericht auf 4 % reduzierten, ansonsten schlüssig dargelegten Zinsen) zu zahlen hat. Neuer Tatsachenvortrag – hier: die am 05.08.1997 erfolgte erneute Beschlußfassung zur „Genehmigung der Einzel- und Gesamtabrechnung für das Jahr 1994” – kann im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde, die Rechtsbeschwerde ist, nicht berücksichtigt werden. Auf diese – vorsorgliche – Beschlußfassung über die „Bestätigung der Genehmigung der Einzel- und Gesamtabrechnung für das Jahr 1994” kommt es im vorliegenden Falle ohnehin nicht an: Wie den Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen S … zu entnehmen ist, sind die Wohnungseigentümer – bisher – davon ausgegangen, daß mit der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung (Gesamtabrechnung) auch die damit in Zusammenhang stehende Restschuld (oder das Restguthaben) des jeweiligen Wohnungseigentümers verbindlich festgeschrieben ist. Dieses Verständnis entspricht – jedenfalls in Verbindung mit der vorliegend ebenfalls erfolgten Überprüfung des gesamten Abrechnungswerkes und der Entlastung des Verwalters – allgemeiner Übung (vgl. BayObLG ZMR 1995, 41, 42 f). Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, daß für die daraus resultierende Annahme der Beschlußfassung auch über die Einzelabrechnungen nicht erforderlich ist, daß jeder Wohnungseigentümer auch die Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer erhalten hat (vgl. BayObLG a.a.O.). Ausreichend ist vielmehr, daß im Rahmen der Erörterungen vor und bei Beschlußfassung die Möglichkeit besteht, daß bei (begründetem) Anlaß auch die Einzelabrechnungen anderer Wohnungseigentümer eingesehen werden können. Soweit das OLG Köln (ZMR 1995, 324 = WM 1995, 450 = FGPrax 1995, 141 mit Anm. Demharter) strengere Anforderungen gestellt hat, wurde dies später (WM 1997, 62) relativiert und mit Besonderheiten in der Teilungserklärung begründet.

Da die Antragsgegnerin den Beschluß vom 07.12.1995, der nach allem eine taugliche Grundlage für die Wohngeldrestforderung gegen sie darstellt, nicht angefochten hat, hat sie die DM 1.369,38 nebst Zinsen zu zahlen. Keiner Erörterung bedarf deshalb die Frage, ob sich die Forderung nicht auch damit begründen ließe, daß die Antragsgegnerin – wäre über die Einzelabrechnungen nicht auch mitbefunden worden – aufgrund des Wirtschaftsplanes für 1994 verpflichtet ist, dort festgelegte Wohngeldvorauszahlungen bis zur Höhe des in der Endabrechnung errechneten Nachzahlungsbetrages zu leisten (Henkes/Niedenführ/Schulze a.a.O. § 28 Rdnr. 19 c).

b) Vorläufigen Erfolg muß das Rechtsmittel der Antragsg...

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