Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens waren die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung als Adoption nach deutschem Recht.
Sachverhalt
Der Antragsteller (der Beteiligte zu 1.) begehrte die Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung als Adoption des Kindes T. durch ihn und seine Ehefrau. Er war Deutscher, die Beteiligte zu 2. - seine Ehefrau - hatte die deutsche und iranische Staatsangehörigkeit. Sie lebte seit 1989 in Deutschland. Die Beteiligten hatten im Jahre 1994 in Deutschland geheiratet und seither ohne Unterbrechung in Deutschland gelebt. Die Ehe war kinderlos geblieben.
Die Ehefrau des Antragstellers wünschte sich wegen ihrer iranischen Herkunft ein Adoptivkind aus diesem Kulturkreis. Sie und der Antragsteller nahmen daher im Jahre 2008 Kontakt zur staatlichen Jugendbehörde in Teheran auf und reichten dort von Deutschland aus die erforderlichen Urkunden zu ihrer Person ein. Nach positiver Rückmeldung der iranischen Behörde reisten die Eheleute im Herbst 2008 in den Iran und mieteten dort eine Wohnung an. Nach einem eingehenden Gespräch mit verschiedenen Mitarbeitern der zuständigen staatlichen Behörden und dem Leiter des Kinderheims wurde ihnen Ende 2008 erlaubt, zu einem von den iranischen Behörden ausgesuchten Kind T. in einem staatlichen Kinderheim unter gleichzeitiger Beobachtung durch eine Mitarbeiterin des Kinderheims Kontakt aufzunehmen und T. täglich zu besuchen. Nach einigen Wochen durften sie erstmalig mit dem Kind stundenweise das Gelände des Kinderheims verlassen. Schließlich wurde ihnen mit Beschluss vom 31.1.2009 im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme gestattet, das Kind für eine sechsmonatige Probezeit bei sich in ihrer Teheraner Wohnung aufzunehmen. Die Ehefrau des Antragstellers hielt sich in dieser Zeit durchgängig in Teheran auf. Während der gesamten Zeit bestand weiterhin Kontakt mit dem iranischen Jugendamt sowie den Mitarbeitern des Kinderheims. Ferner wurden der Antragsteller und seine Ehefrau aufgefordert, ein Testament zugunsten des Anzunehmenden zu errichten, was im Mai 2009 geschah.
Mit Beschluss des AG Teheran vom 25.7.2009 wurde richterlich festgestellt, dass nach der 6-monatigen Probezeit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Den Eheleuten wurde das "endgültige Erziehungsrecht" nach Art. 1, 2, 3, 5, 6 und 11 des Gesetzes über den Schutz von Kindern ohne Vormund über den "elternlosen T." erteilt.
Nachdem eine Einreise der Ehefrau mit dem Kind nach Deutschland im Herbst 2009 scheiterte, weil die zuständigen deutschen Behörden T. kein Einreisevisum ausstellten, hat der Antragsteller das Anerkennungsverfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Teheran mit den formell erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Er beantragte, diesen Beschluss als ausländische Adoptionsentscheidung gemäß § 2 AdWirkG anzuerkennen.
Das Bundesamt für Justiz hat die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des § 2 AdWirkG sei nicht eröffnet, da eine ausländische Adoptionsentscheidung nicht vorliege. Das iranische Recht kenne eine Annahme als Kind nicht, sondern nur die Begründung eines Pflegekindverhältnisses. Unter Hinweis hierauf wurde der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte er seinen ursprünglichen Antrag weiter.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt, wo das Rechtsmittel Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Entscheidung des AG Teheran vom 25.7.2009 sei eine Adoptionsentscheidung, die in ihren Wirkungen einer schwachen Adoption nach deutschem Recht entspreche.
§ 109 FamFG stehe der Anerkennung nicht entgegen.
Die Frage der Anerkennung könne für die iranische Entscheidung nicht nach den Vorschriften der Art. 23 ff. Haager Übereinkommen vom 29.5.93 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beurteilt werden, weil der Iran diesem Abkommen nicht beigetreten sei.
Die Entscheidung sei vielmehr anhand der §§ 1 ff. AdWirkG und insbesondere an § 109 Abs. 1 FamFG zu überprüfen.
Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des AG Teheran vom 25.7.2009 sei nicht nach § 109 Abs. 1 FamFG ausgeschlossen.
Das Gericht in Teheran sei international für die Kindesannahme zuständig, §§ 109 Abs. 1 Nr. 1, 101 FamFG. Das anzunehmende Kind habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, da es dort gelebt habe.
Ein Verstoß gegen den in § 109 Nr. 4 FamFG normierten ordre public liege nicht vor.
Eine Anerkennung sei danach zu versagen, wenn die Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten unvereinbar wäre. Nur wenn aufgrund der Anerkennung ein Ergebnis zustande käme, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den damit verbundenen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch stehe, dass dieses Ergebnis im konkreten Fall schlechterdings untragbar erscheine, komme eine Anwendung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Betracht.
Kein Anerkennungshindernis li...