Soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis
1. |
im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung, |
2. |
im Fall einer Versicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, eine Grüne Karte, |
3. |
im Fall einer sonstigen Versicherung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ein der Versicherungsbestätigung vergleichbarer Nachweis. |
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