Für den Abzug des Kinderfreibetrags dem Grunde nach ist es gleichgültig, in welchem ausländischen Staat das Kind seinen Wohnsitz hat.

Liegen ein begünstigtes Kindschaftsverhältnis und die altersmäßigen Voraussetzungen (bis 18 Jahre) oder die besonderen Voraussetzungen (Berufsausbildung etc.) vor, ist das Kind beim Kinderfreibetrag und beim Bedarfsfreibetrag, also den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, zu berücksichtigen.[1]

Der Höhe nach ermäßigen sich Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag allerdings u. U. nach den Regelungen der Ländergruppeneinteilung auf 3/4, 1/2 oder 1/4[2] der Beträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG.[3]

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