Leitsatz

(hier: Reduzierung der Werte einer Wasser-Enthärtungsanlage durch das Rechtsbeschwerdegericht)

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 43 Abs. 2 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. In dem Antrag, eine mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer schon vor Jahren eingebaute zentrale Wasserenthärtungsanlage für Trink- und Brauchwasser wegen dadurch aufgetretener Hauterkrankung eines Wohnungseigentümers wieder zu entfernen, ist als Minus ein Antrag enthalten, mit dem ein Betreiben der Enthärtungsanlage unterhalb eines bestimmten Härtegrades (hier: von 12 Grad dH) untersagt wird. Auch ein solches Begehren ist in einem weitergehenden Beseitigungsverlangen enthalten und auch ohne ausdrückliche Antragstellung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 93, 593 = ZMR 93, 176). Bei einem solchen Begehren handelt es sich nicht um einen neuen, sondern um einen bereits vom ursprünglichen Beseitigungsverlangen umfassten Antrag, der von der Rechtsbeschwerdeinstanz mitentschieden werden kann.

2. Das Interesse der restlichen Eigentümer ging und geht dahin, den natürlichen Härtegrad des angebotenen Leitungswassers von 15,5% dH zu vermindern und zwar soweit, dass das Rohrleitungssystem und die an die Wasserversorgung angeschlossenen und mit Leitungswasser betriebenen Geräte (Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kaffeemaschinen u.ä.) nicht durch die mit einem hohen Härtegrad regelmäßig einhergehende Kalkabscheidung geschädigt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im amtsgerichtlichen Termin wird diesem Anliegen schon durch eine Enthärtung des Wassers von 15,5% dH auf 12% dH Rechnung getragen. Unter Hinweis auf die Sachverständigen-Äußerung wurde damit den Antragsgegnern untersagt, die Enthärtungsanlage so zu betreiben, dass ein geringerer Härtegrad als 12% dH erreicht wird. Dieser Vorgabe haben die Eigentümer gerecht zu werden.

Sollte sich erweisen, dass dieser "schonende" Betrieb der Anlage nicht ausreicht, um gesundheitliche Probleme der Eigentümer zu vermeiden, dürfte nur der vom LG gewiesene Weg einer sogenannten "bypass"-Lösung weiterführen. Da auch die Antragstellerseite seinerzeit dem Einbau einer Enthärtungsanlage zugestimmt hat, dürfte es billigem Ermessen entsprechen, dass sie auch die notwendigen Aufwendungen für eine solche Lösung tragen müsste.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.1998, 11 Wx 53/98= ZMR 2/1999, 123)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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