Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Auslegung eines Antrags auf Beseitigung einer Wasserenthärtungsanlage
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 29.04.1998; Aktenzeichen 4 T 93/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschuß des Landgerichts Mannheim vom 29. April 1998 – 4 T 93/97 – in Ziffer 1 aufgehoben.
a) Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner werden, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Weinheim vom 25. März 1997 – UR II 10/92 – richten, zurückgewiesen.
b) Klarstellend wird dieser Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung wie folgt neu gefaßt:
Den Antragsgegnern wird untersagt, die im Heizungskeller des Anwesens L… straße … W… installierte zentrale Wasserenthärtungsanlage so zu betreiben, daß ein geringerer Härtegrad als 12°dH erreicht wird. Der weitergehende Antrag auf Beseitigung der Anlage wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
2. Die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten sind von den Antragstellern zu 2/3, von den Antragsgegnern zu 1/3 zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L… straße … in W… Im Jahre 1984 ließen sie – nach einstimmiger schriftlicher Beschlußfassung – in dem gemeinschaftlichen Heizungskeller eine zentrale Wasserenthärtungsanlage einbauen. Die Antragsteller tragen vor, der Antragsteller zu 1 leide an einer chronischen Hauterkrankung, die durch die Nutzung des enthärteten Wassers ausgelöst werde. Sie haben beantragt, den Antragsgegnern aufzugeben, die Wasserenthärtungsanlage zu entfernen. Während der Antrag vor dem Amtsgericht teilweise Erfolg hatte und den Antragsgegnern aufgegeben wurde, die Anlage so einstellen zu lassen, daß das Wasser nur bis maximal 12°dH enthärtet wird, wurde er vom Landgericht – auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegner – in vollem Umfange abgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Beseitigungsverlangen weiter.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller dagegen, daß ihr Antrag auf Entfernung der Wasseraufbereitungsanlage in beiden Vorinstanzen abgewiesen wurde. Für ihr Beseitigungsverlangen ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben.
Der Einbau der Wasserenthärtungsanlage stellte eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurfte (BayObLG MDR 1984, 406). Die erforderliche Zustimmung kam im Jahre 1984 durch schriftliche Beschlußfassung (§ 23 Abs. 3 WEG) zustande. Sie wurde – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – durch die Erörterungen und Entschließungen der Wohnungseigentümer bei ihrer Versammlung am 13.02.1984 nicht in Frage gestellt. Bei dieser Versammlung ging es vielmehr nur noch um die Frage,wie der zuvor schriftlich gefaßte Grundsatzbeschluß, eine Wasserenthärtungsanlage zu installieren, umgesetzt werden solle. Dementsprechend haben sich anschließend auch sämtliche Wohnungseigentümer ohne weiteres an den Kosten der Anlage beteiligt. Da beim Einbau der Anlage das sich aus § 22 Abs. 1 WEG ergebende Zustimmungserfordernis beachtet wurde, scheidet ein Anspruch auf Entfernung nach § 1004 BGB aus.
2. Allenfalls könnten die Antragsteller verlangen, daß die Antragsgegner einBetreiben der Anlage unterlassen. Auch einen solchen Anspruch hat das Landgericht aber rechtsfehlerfrei verneint.
Geht man von der tatrichterlichen Feststellung aus, daß zwischen der Nutzung des enthärteten Wassers durch den Antragsteller zu 1 und dessen Hauterkrankung ein Ursachenzusammenhang besteht, bieten sich zunächst die vom Landgericht in Betracht gezogenen Lösungen – Stillegung der Anlage oder eigene Wasserversorgung für den Antragsteller, sogenannte „bypass”-Lösung – an. Wenn das Landgericht bei dieser Alternative zu dem Ergebnis gelangt, eine Stillegung der Anlage sei den Antragsgegnern nicht zuzumuten, vielmehr müßten die Antragsteller ggf. auf eigene Kosten (ca. 6.000 DM) die Voraussetzungen für eine separate Wasserversorgung ihrer Wohnung schaffen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob auch eine andere Bewertung der beteiligten Interessen möglich gewesen wäre, bedarf in der Rechtsbeschwerdeinstanz keiner Prüfung.
3. a) Es begegnet indessen rechtlichen Bedenken, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Antragsteller einen Anspruch auf eine die gesundheitlichen Belange des Antragstellers zu 1 schonende Benutzung der Anlage haben. Nach Ansicht des Senates ist ein solches Begehren im Beseitigungsverlangen enthalten und auch ohne ausdrückliche Antragstellung zu prüfen (vgl. BGH NJW 1993, 593).
Deshalb kommt es nicht darauf an, daß die Antragsteller einen solchen A...