Leitsatz

Fortgeltung des Wirtschaftsplans ggf. auch ohne entsprechende ausdrückliche Beschlussfassung

 

Normenkette

(§§ 16, , 28 WEG)

 

Kommentar

Auch wenn die Beschlussprotokollierung über den Wirtschaftsplan keine ausdrückliche Formulierung über die Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan enthält, kann die Auslegung bei entsprechenden Anhaltspunkten vor dem Hintergrund der erkennbaren Interessen der Wohnungseigentümer dennoch zur Annahme eines rechtswirksamen Fortgeltungsbeschlusses führen und damit auch Wohngeldvorauszahlungen fällig stellen. Vorliegend war von gewollter Fortgeltung auszugehen, selbst wenn sich im betreffenden Beschlusstext keine ausdrückliche Formulierung finden ließ (ebenso OLG Köln v. 30.8.1995, 16 Wx 119/95, WuM 1995, 733). Auch ohne einen ausdrücklich erklärten Willen kann sich aus anderweitigen Anhaltspunkten ergeben, dass die fortlaufende Fälligkeit der monatlichen Wohngeldvorschüsse, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung geradezu geboten ist (vgl. auch KG, FGPrax 2002, 106), bei der Beschlussfassung beabsichtigt war; dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine derartige Fortgeltung in der Eigentümergemeinschaft seit längerem praktiziert wurde (a.A. Bärmann/Pick/Merle, § 28 Rn. 45). Vorliegend war deshalb von einer konkludenten Fortgeltung des Wirtschaftsplans und auch einem Fortgeltungswillen der Eigentümergemeinschaft auszugehen, zumal antragsgegnerseits nichts Gegenteiliges vorgetragen wurde.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2002, 2 Wx 4/99, ZMR 12/2002, 964)

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