Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 129/98)

 

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 2. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird in Höhe der gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller drei Instanzen festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdegegenstand (Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Wohngeldes für 19 Wohnungen der Eigentumswohnanlage …-str. für die Zeit von September 1997 bis Februar 1998 über insgesamt 44.844 DM) nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners und Beschwerdeführers nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des LG durch Zahlung erledigt hat, legt der Senat die sofortige weitere Beschwerde dahingehend aus, dass sie auf die Kosten beschränkt sein soll. Nur mit diesem Inhalt ist sie zulässig, da für eine Entscheidung in der Sache nach Erledigung in der Hauptsache kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. 94). Zwar hat der Beschwerdeführer neben seiner – zunächst einseitigen – Erledigungserklärung in der Hauptsache und dem Kostenantrag einen – nach Erledigung nicht mehr möglichen – Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts gestellt, dem Hinweis des Senats, im Zweifel davon auszugehen, dass die weitere Beschwerde zulässigerweise auf die Kosten beschränkt sein soll, hat er aber innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist nicht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 18.7.2002 hat der Antragsteller sich nunmehr der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die damit zulässige – auch fristgemäß eingelegte – sofortige weitere Beschwerde bleibt aber i.E. im Hinblick auf die begehrte Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung ohne Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat den Antragsgegner in der Sache verpflichtet, für den fraglichen Zeitraum Wohngeld in beantragter Höhe an den Antragsteller, der nach der Teilungserklärung als Verwalter zur Durchsetzung dieser Ansprüche im eigenen Namen berechtigt war, zu zahlen. Die Kostenentscheidung, nach der der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz zu erstatten verpflichtet ist, hat es unter Anwendung von § 47 WEG damit begründet, dass sich der Antragsgegner mit Zahlungspflichten im Verzug befand und demgemäß die Einleitung des Verfahrens selbst und die damit ausgelösten Kosten zu vertreten hat. Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Gemäß § 47 WEG trifft das Gericht die Kostenentscheidung einschl. der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen. Im Falle des Verzuges mit Wohngeldforderungen entspricht es, wie das Beschwerdegericht richtig zu seinem Ausgangspunkt gemacht hat, i.d.R. billigem Ermessen, dem Schuldner die Gerichtskosten aufzuerlegen sowie auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, wenn das Verfahren erst durch den Verzug des Kostenschuldners veranlasst wurde (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 47 Rz. 36). Dabei gibt ein Zahlungsverzug im Allgemeinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 93 ZPO. Ebenso wie das Beschwerdegericht sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keine Umstände des Einzelfalles, die eine abw. Beurteilung rechtfertigen. Derartige Umstände ergeben sich insb. auch nicht daraus, dass in dem durch die angefochtene Entscheidung des LG aufgehobenen Beschluss des AG zunächst zugunsten des Antragsgegners entschieden worden war, denn die Gründe des AG vermögen nicht zu überzeugen und entsprechen i.Ü. auch nicht den Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer ursprünglich mit Schriftsatz vom 21.4.1998 seine Zahlungspflicht abgelehnt hat.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schuldete der Beschwerdeführer das Wohngeld für die fraglichen Monate jeweils als monatliche Vorauszahlungen, so dass bei gerichtlicher Geltendmachung Verzug gegeben war. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 18.6.1997, ausweislich dessen zu TOP 5 „der Haushaltsplan 1997” einstimmig beschlossen worden ist. Ohne Rechtsverstoß hat das LG diesen Beschluss dahingehend ausgelegt, dass trotz der benutzten Formulierung im Singular die für die jeweiligen Wohnungen vorgelegten Einzelabrechnungen beschlossen worden sind. Da diese auch eine Übersicht über die Gesamtkosten und die jeweils zur Anwendung gebrachten Verteilungsschlüssel sowie Angaben zu dem einzelnen Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers und der von ihm zu leistenden monatlichen Vorauszahlung enthalten, hat der Senat keine Bedenken dagegen, dass die sich danach e...

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