Leitsatz (amtlich)

1. Erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers ggü. dem anderen begründet.

2. Grundsätzlich gilt ein Wirtschaftsplan zunächst ausschließlich für das Wirtschaftsjahr, auf das er bezogen ist.

3. Zur Frage der Beschlussfassung über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hinaus.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 21, 28

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 14.01.2005; Aktenzeichen 3 T 298/04)

AG Hünfeld (Aktenzeichen 2 UR II 119/03 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit durch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen seine Verpflichtung, an die Antragsteller in Wohnungseigentümergemeinschaft 1.050 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 150 EUR seit dem 8.1.2004, 7.2.2004, 6.3.2004, 7.4.2004, 8.5.2004, 8.6.2004 und 7.7.2004, zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das LG zurückverwiesen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 2.839,48 EUR.

 

Gründe

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage. In der Teilungserklärung vom ... 12.1995, Urkundenrolle Nr. .../1995 des Notars A. in O1 (Bl. 83 ff. d.A.), findet sich in Ziff. XII "Wirtschaftsplan" folgende Regelung:

"1. Der in vorstehender Ziff. XI der Teilungserklärung erwähnte Wirtschaftsplan wird jeweils für ein Geschäftsjahr, das vom 1.1. bis zum 31.12. läuft, im voraus vom Verwalter aufgestellt und von den Wohnungs- und Teileigentümern beschlossen ..."

Am 25.6.1996 wurde in einer Eigentümerversammlung unter III 1 u.a. folgendes beschlossen:

"Die Höhe der von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Umlagen wurde einstimmig wie folgt festgelegt:

a) für jede Wohnung monatlich 180 DM

b) für jede Büroeinheit monatlich 250 DM.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss weiterhin einstimmig, dass die monatlichen Umlagen rückwirkend ab 1.1.1996 auf das eingerichtete Konto der Hausverwaltung (...) zu zahlen sind.

Es wurde weiterhin einstimmig beschlossen, dass Frau B. die Umlagen ab Monat März 1996 und Herr C. ab Monat April 1996 zu zahlen haben."

Auf das Protokoll dieser Eigentümerversammlung (Bl. 63 ff. d.A.) wird insoweit ergänzend Bezug genommen.

Am 7.11.2003 beschloss die Eigentümerversammlung eine "allgemeine Wohngelderhöhung", und zwar betreffend den Antragsgegner auf einen monatlichen Vorschussbetrag von 150 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 9.11.2003 (Bl. 23 d.A.) verwiesen.

Die Antragsteller haben vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren zunächst Zahlung rückständiger Wohngelder i.H.v. monatlich 130 EUR für den Zeitraum April 2002 bis August 2002, insgesamt 650 EUR, verlangt. Nach einer Zahlung durch den Antragsgegner am 18.10.2002 haben sie sodann rückständige Wohngelder i.H.v. monatlich 130 EUR für die Monate November 2002 bis August 2003, mithin 1.300 EUR, verlangt. Zur Begründung haben die Antragsteller sich im Schriftsatz vom 1.6.2004 auf eine Beschlusslage berufen, welche den Antragsgegner verpflichte, als Wohngeld 2002 monatlich 130 EUR zu zahlen. Darüber hinaus haben sie sich im Schriftsatz vom 13.7.2004 auf Erklärungen, Zusicherungen und auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung ggü. der Eigentümergemeinschaft durch den Antragsgegner berufen, woraus sich - so meinen die Antragsteller - ergäbe, dass der Antragsgegner sich verpflichtet habe, 130 EUR monatlich an die Antragsteller zu zahlen. Insbesondere haben sie in diesem Zusammenhang auf eine Erklärung des Antragsgegners in der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.11.2003 Bezug genommen, nach der der Antragsgegner versprochen habe, noch außenstehende Nachzahlungen zu begleichen. Hierin haben die Antragsteller eine den Antragsgegner verpflichtende Erklärung gesehen.

Auf eine Verfügung des AG vom 7.6.2004 (Bl. 70 d.A.) haben die Antragsgegner den Antrag teilweise zurückgenommen und für die Monate November 2002 bis August 2003 lediglich einen monatlichen Betrag von 127,82 EUR (= 250 DM) entsprechend dem Wohnungseigentümerbeschluss vom 25.6.1996 verlangt. Darüber hinaus haben sie den Zahlungsantrag erhöht und auch für die Monate September 2003 bis Dezember 2003 Zahlung von jeweils 127,82 EUR Wohngeld verlangt und für die Monate Januar 2004 bis Juli 2004 monatlich jeweils 150 EUR, wobei sie sich auf einen Wirtschaftsplan aus der Eigentümerversammlung vom 7.11.2003 berufen haben.

Durch Beschl. v. 30.8.2004 (Bl. 88 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, hat das AG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller in Wohnungseigentümergemeinschaft 2.839,48 EUR zu zahlen, nebst 5 % Zin...

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