Leitsatz (amtlich)
In einem gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten gerichtlichen Verfahren auf Zahlung von Wohngeldern, die von einem Verwalter in Vollmacht der Wohnungseigentümer betrieben wird, führt die Bestellung eines neuen Verwalters nicht automatisch zum Erlöschen der Vollmacht des Vorgängers.
Normenkette
WEG §§ 26-27, 43
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.01.2005; Aktenzeichen 2/9 T 407/04) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 623/02 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsgegner 90 % und die Antragsteller 10 % zu tragen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde aus einem Wert von 2.475,42 EUR zu erstatten. Im darüber hinausgehenden Umfang findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 2.745,08 EUR.
Gründe
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnanlage. Sie streiten um die Zahlung von Abrechnungsbeträgen aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2001, um Vorauszahlungen für die Monate Juli 2002 bis März 2003 und um Beiträge zu einer Sonderumlage. Die Wohnungseigentümer genehmigten auf ihrer Versammlung vom 25.6.2002 die Jahresabrechnung für das Jahr 2001. Nach der Einzelabrechnung für den Antragsgegner ergab sich hieraus ein Nachzahlungsbetrag von 2.142,27 EUR. Wegen der Einzelheiten der Einzelabrechnung und des Genehmigungsbeschlusses wird auf die Anlagen zur Antragsschrift (Bl. 23, 27 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auf ihrer Versammlung vom 28.11.2001 billigten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für die Jahre 2001/2002. Der Einzelwirtschaftsplan für den Antragsteller sah Vorauszahlungen i.H.v. 531 DM (nunmehr 271,50 EUR) vor. Wegen der Einzelheiten von Einzelwirtschaftsplan und Genehmigungsbeschluss wird auf die Anlagen zur Antragsschrift (Bl. 8, 31 ff. d.A.) verwiesen.
Auf ihrer Versammlung vom 25.6.2002 billigten die Wohnungseigentümer auch den Wirtschaftsplan für die Jahre 2002/2003. Der Einzelwirtschaftsplan für den Antragsteller sah für die Zeit ab Juli 2002 Vorauszahlungen i.H.v. 283 EUR vor. Auch insofern wird wegen der Einzelheiten auf die Anlagen zur Antragsschrift (Bl. 23, 28 d.A.) Bezug genommen.
Auf ihrer Versammlung vom 25.6.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 8 die Erhebung einer Sonderumlage von 5.774,16 EUR. Die Mitteilung über die anteilige Höhe der Sonderumlage sollten die Eigentümer im Nachhinein, "bis spätestens vier Wochen vor Fälligkeit" erhalten. Der nach Miteigentumsanteilen auf den Antragsgegner entfallende Anteil von 269,66 EUR wurde mit Schreiben vom 2.9.2004 angefordert. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung und der Anforderung beim Antragsgegner auf die Kopien auf Bl. 30, 54 d.A. Bezug genommen.
Nach § 13 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 3.6.1971 sind Wohngelder bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Ferner erteilt die Teilungserklärung dem Verwalter unter § 16 Abs. 5b (Bl. 69 d.A.) "in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse" die Befugnis, "die von den Wohnungseigentümern nach § 13 der Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese ggü. einem säumigen Wohnungseigentümer namens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen." Wegen des Weiteren Inhalts der Teilungserklärung vom 3.6.1971 wird auf Bl. 60 ff. d.A. Abzug genommen.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.6.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 11, dass der Verwaltervertrag u.a. dahingehend ergänzt werden solle, dass vor gerichtlichen Auseinandersetzungen auf der Aktivseite die Zustimmung des Verwaltungsbeirats einzuholen sei. Wegen des Weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf die Kopie des Versammlungsprotokolls vom 19.6.2000 (Bl. 129 d.A.) verwiesen.
Der Antragsgegner zahlte den Nachzahlungsbetrag aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2001 und die Sonderumlage nicht. Für den Monat Mai 2002 entrichtete er 42,35 EUR, für die Monate Juli 2002 bis März 2003 jeweils 271,50 EUR.
Die Antragsteller haben vor dem AG Zahlung von insgesamt 2.789,57 EUR nebst Zinsen verlangt. Wegen der genauen Formulierung des Antrages wird auf S. 4 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 252 d.A.) verwiesen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Wegen seines Vortrages im Einzelnen wird auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 253 d.A.) verwiesen.
Durch Beschl. v. 19.7.2004 (Bl. 181 ff. d.A.) hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller 2.789,57 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 253 d.A.) verwiesen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwalterin aus § 3 Abs. 2 des Verwaltervertrages und aus § 16 Abs. 5 der Teilungserklärung ...