Leitsatz

Kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bei inhaltsgleicher bestandskräftiger Bestätigungsbeschlussfassung

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1, 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 133 BGB, § 12 FGG, § 15 FGG

 

Kommentar

1. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist Sache des Tatrichters; das Gleiche gilt für die Feststellung, ob überhaupt ein Eigentümerbeschluss gefasst worden ist und welchen Inhalt er hat (BayObLG, WE 1989, 58; NJW-RR 1990, 210/211).

Eine förmliche Beweisaufnahme (Strengbeweis) ist im WE-Verfahren entbehrlich, wenn durch Freibeweis die erheblichen Tatsachen ausreichend sicher festgestellt werden können; § 12 FGG schreibt eine förmliche Beweisaufnahme nicht zwingend vor.

2. Wenn ein Eigentümerbeschluss durch einen späteren inhaltsgleichen bestätigt wird, so fehlt für eine Anfechtung des früheren Beschlusses das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der spätere Beschluss unanfechtbar geworden ist (vgl. BGH Z 106, 113/115).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.06.1990, BReg 2 Z 59/90= WE10/91, 289)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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