Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Rechtsschutzbedürfnis bei inhaltsgleicher bestandskräftiger Bestätigungsbeschlussfassung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 05.04.1990; Aktenzeichen 14 T 8755/89)

AG Neumarkt i.d. OPf. (Entscheidung vom 29.09.1989; Aktenzeichen 2 UR II 9/88)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Einheiten bestehenden Wohnanlage. Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 3 sind 1987 zu Verwaltern der Anlage bestellt worden.

Jeder Wohnung ist durch notarielle Vereinbarung die ausschließliche Nutzung an einem Teil der Gartenfläche zugeteilt. Die Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerin zu 1 ist außer von ihrer Wohnung aus nur über einen mit Platten belegten Weg über die Sondernutzungsfläche der Antragsteller zu erreichen. Über diesen Zugangsweg kam es zu Streitigkeiten zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu 1. In einem anderen Wohnungseigentumsverfahren erstritt die Antragsgegnerin zu 1 die rechtskräftige Verpflichtung der Antragsteller, ihr ungehinderten Zugang über den vorhandenen Gehweg zu gewähren (Beschluß des BayObLG vom 19.12.1989 BReg. 1 b Z 42/88 = WuM 1990, 167). Während jenes Wohnungseigentumsverfahrens versuchten die Wohnungseigentümer, das Benutzungsrecht der Antragsgegnerin zu 1 an dem über die Sondernutzungsfläche der Antragsteller führenden Weg durch Eigentümerbeschlüsse zu regeln. Dieses Problem wurde neben anderen Fragen auf den Eigentümerversammlungen vom 7.12.1987 und vom 27.1.1988 besprochen.

Zu der Versammlung am 7.12.1987 waren die Antragsteller vom Antragsgegner zu 3 am Vortag mündlich geladen worden; sie erschienen jedoch nicht zu der Versammlung. Über diese Versammlung existiert eine nicht unterzeichnete Niederschrift, in der es u. a. heißt:

„4) Die bisherige Benutzungsregelung der Gartenanteile bleibt so wie bisher bestehen. Es muß freier Zugang zu den Gartenanlagen und den Kellerfenstern gewährleistet sein.”

Zu der Versammlung am 27.1.1983 waren der Antragsteller, die Antragsgegner zu 2 und 3 sowie die Antragsgegnerin zu 1 erschienen. Der Antragsteller verließ die Versammlung vorzeitig. Die von allen übrigen Versammlungsteilnehmern unterschriebene Niederschrift hat u. a. folgenden Wortlaut:

„Die unterzeichneten Wohnungseigentümer haben am 27.1.1988 folgende Beschlüsse gefaßt:

3c) Der Gehsteig bis zum Garteneingang von Frau … (Antragsgegnerin zu 1) muß wieder hergestellt werden. Frau … (Antragsgegnerin zu 1) muß jederzeit Zugang zu ihren Kellerfenstern und ihrem Garten haben. Der Gehsteig ist ein Allgemeinbesitz, gehört allen Wohnungseigentümern und kann von jedem Menschen benutzt werden.”

Am 31.8.1988 haben die Antragsteller, verbunden mit dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 7.12.1987 für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.9.1989 den Antragstellern Wiedereinsetzung gewährt, ihren Antrag aber abgewiesen, weil am 7.12.1987 keine Eigentümerbeschlüsse gefaßt worden seien. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.4.1990 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Auch die Kammer könne nicht feststellen, daß am 7.12.1987 Beschlüsse gefaßt worden seien. Dafür spreche bereits, daß der Antragsgegner zu 3 nach dem 7.12.1987 zweimal versucht habe, eine Eigentümerversammlung unter Beteiligung der Antragsteller zustandezubringen. Beschlüsse seien erst am 27.1.1988 gefaßt worden. Das ergebe sich auch aus den protokollierten Äußerungen des Antragsgegners zu 3 in dem anderen Wohnungseigentumsverfahren. Eine erneute Anhörung des Antragsgegners zu 3 oder anderer Beteiligter sei nicht erforderlich, da keine ernsthaften Zweifel daran bestünden, daß die Wohnungseigentümer am 7.12.1987 keine Beschlüsse gefaßt hätten. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, daß bereits am 7.12.1987 Beschlüsse gefaßt worden seien, seien diese durch die inhaltsgleichen vom 27.1.1988 überholt, so daß für die Anfechtung der Beschlüsse vom 7.12.1987 das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis und in der Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Darlegungen der Rechtsbeschwerde sind lediglich folgende ergänzende Bemerkungen veranlaßt:

a) Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist wie die aller Rechtsgeschäfte grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das gleiche gilt für die mit der Auslegung eng zusammenhängenden Fragen, ob überhaupt ein Beschlu...

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