Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 197/89) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 4493/90) |
Tenor
I. Der Antragstellerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Prozeßkostenhilfe bewilligt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 420 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der jahrelang Streit darüber bestand, ob die weitere Beteiligte oder L.M. rechtswirksam zum Verwalter bestellt war. Wegen des Geschehensablaufs im einzelnen wird zunächst auf die Senatsbeschlüsse vom 13.6.1990 (BReg. 2 Z 25/90) und vom 2.8.1990 (BReg. 2 Z 69/90) Bezug genommen. Die Antragstellerin veräußerte ihre Eigentumswohnung am 12.7.1989 an C.H.; die Auflassung wurde am 4.4.1990 in das Grundbuch eingetragen. In dem Kaufvertrag ermächtigte die Antragstellerin die Käuferin, „das Stimmrecht der Miteigentümerversammlung vom Tage des Besitzübergangs (= 1.8.1989) auszuüben”.
Die weitere Beteiligte lud am 7.11.1989 für den 16.11.1989 zu einer Eigentümerversammlung ein. Die Antragstellerin wollte sich in der Versammlung durch den früheren Verwalter P. vertreten lassen. Die ihm erteilte Vollmacht enthielt folgende „Weisungen” der Antragstellerin:
Die Versammlung ist rechtswidrig und ungültig.
Falls die Versammlung trotzdem abgehalten wird, wird sie angefochten.
Sämtliche Punkte der Tagesordnung sind abzulehnen.
Zu Beginn der Versammlung wies deren Leiter, ein Angestellter der weiteren Beteiligten, P. darauf hin, daß wegen des Kaufvertrags weder ihm noch der Antragstellerin ein Stimmrecht zustehe. Zu dem Antrag, P. die Anwesenheit in der Versammlung zu gestatten, stimmten alle acht Anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer mit Nein. P. verließ daraufhin die Versammlung. Sodann beschlossen die Wohnungseigentümer jeweils einstimmig die Billigung der Abrechnung vom 1.7. bis 31.12.1988 (Tagesordnungspunkt 1), die Entlastung der weiteren Beteiligten als Verwalterin (Tagesordnungspunkt 2) und eine monatliche Telefonkostenpauschale von 10 DM für den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats (Tagesordnungspunkt 3). Sodann wählten sie zwei Wohnungseigentümer erneut zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats (Tagesordnungspunkt 4) und beschlossen weiter, zur Finanzierung anstehender Instandhaltungsmaßnahmen eine Sonderumlage von 300 DM je Wohnung einzuziehen (Tagesordnungspunkt 5).
Die Antragstellerin hat am 15.12.1989 beantragt, alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.11.1989 für ungültig zu erklären. Sie beruft sich vor allem darauf, daß die weitere Beteiligte nicht befugt gewesen sei, die Versammlung einzuberufen, und daß ihr Vertreter zu Unrecht von der Teilnahme ausgeschlossen worden sei.
In einer Versammlung vom 9.4.1990, zu der der am 2.8.1988 gewählte Verwalter L.M. mit Zustimmung der weiteren Beteiligten eingeladen hatte, kündigten die Eigentümer die Verwalterverträge mit beiden fristlos. Weitere Beteiligte und L.M. stimmten der Kündigung zu; anschließend wählten die Wohnungseigentümer die weitere Beteiligte zur neuen Verwalterin ab 10.4.1990.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.4.1990 den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 2 (Entlastung der Verwalterin) für ungültig erklärt und die Anträge im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom 17.7.1990 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei zulässig. Auch wenn die Antragstellerin nach Einlegung des Rechtsmittels aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei und sich dadurch die Hauptsache teilweise erledigt habe, bleibe das Rechtsmittel zulässig, da gerade die Erledigungswirkung streitig sei. Denn die Antragstellerin behaupte, weiterhin Eigentümerin zu sein.
Das Amtsgericht habe die Anfechtungsanträge (soweit noch Verfahrensgegenstand) zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die weitere Beteiligte als Verwalterin zur Einberufung der Versammlung berechtigt gewesen. Zwar stehe nunmehr fest, daß die Wahl des Verwalters L.M. am 2.8.1988 wirksam gewesen sei. Am 16.2.1989 sei aber die weitere Beteiligte ihrerseits wirksam zur Verwalterin bestellt worden; hierin sei zugleich die Abberufung des Verwalters L.M. zu sehen. Der Beschluß vom 16.2.1989 sei nicht nichtig. Zwar leide auch diese Versammlung möglicherweise an einem Einberufungsmangel. Dies führe aber allenfalls zur Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung. Die Antragstellerin habe die Beschlüsse vom 16.2.1989 angefochten, rechtsk...