Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 33/89) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 6444/89) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Nummern I – III des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 1990 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 135,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der seit Jahren Streit darüber besteht, ob die weitere Beteiligte zu 1 oder der weitere Beteiligte zu 2 rechtswirksam zum Verwalter bestellt ist. In einer Versammlung vom 2.8.1988 wurde die weitere Beteiligte zu 1, die am 23.6.1988 zur Verwalterin bestellt worden war, abberufen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Verwalter gewählt. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 festzustellen, daß die in der außerordentlichen Versammlung vom 2.8.1988 gefaßten Beschlüsse nichtig seien, ist in allen drei Rechtszügen erfolglos geblieben. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluß vom 13.6.1990 (BReg. 2 Z 25/90) Bezug genommen.
Am 16.2.1989 fand eine weitere Versammlung der Wohnungseigentümer statt. In dem auf einem Briefbogen der weiteren Beteiligten zu 1 verfaßten Einladungsschreiben vom 1.2.1989 heißt es u. a.:
„… wir und der Verwaltungsbeirat Ihrer Wohnanlage laden Sie zu der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung 1989 ein …
Zu behandeln ist folgende Tagesordnung:
1. a)
b)
2.”
Unterzeichnet war das Einladungsschreiben von zwei Angestellten der weiteren Beteiligten zu 1.
In der Versammlung ermächtigten die Wohnungseigentümer zunächst (Tagesordnungspunkte 1 a und b) die Antragsgegner zu 1 und 2, Ersatzansprüche gegen einen früheren Verwalter geltend zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 3, der in der Einladung nicht aufgeführt war, bestätigte die Versammlung nach dem Inhalt der Niederschrift den Eigentümerbeschluß vom 23.6.1988, mit dem die weitere Beteiligte zu 1 für die Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1992 zur Verwalterin gewählt worden war.
Die Versammlungsleitung hatten nach der Niederschrift der Antragsgegner zu 4 als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats und ein Angestellter der weiteren Beteiligten zu 1 inne.
Die Antragstellerin hat am 16.3.1989 beim Amtsgericht beantragt zu entscheiden, daß sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.2.1989 ungültig sind. Das Amtsgericht hat am 12.7.1989 den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 3 für ungültig erklärt und den Antrag im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 19.4.1990 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 die Entscheidung des Amtsgerichts zum Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 3 aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin auch insoweit abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
1. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Dieses hat das Gesetz dadurch verletzt, daß es die Antragsgegner nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt hat (§ 43 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 27 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO.
a) Die Antragstellerin hat die Ungültigerklärung der in der Versammlung vom 16.2.1989 gefaßten Eigentümerbeschlüsse beantragt. Antragsrecht und Rechtsschutzbedürfnis werden von der weiteren Beteiligten zu 1 und von einigen Antragsgegnern zu Unrecht in Zweifel gezogen; sie folgen schon daraus, daß die Antragstellerin bei Einleitung des Verfahrens (Rechtshängigkeit des Anfechtungsantrags) und offensichtlich auch noch bei Abschluß der Beschwerdeinstanz Eigentümerin der verkauften Wohnung gewesen ist (vgl. BayObLGZ 1986, 348/349 m.weit.Nachw.; OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 133/139).
In einem Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG grundsätzlich alle Wohnungseigentümer einer Anlage und der Verwalter materiell beteiligt. Im vorliegenden Verfahren gilt dies sowohl für die weitere Beteiligte zu 1 als auch für den weiteren Beteiligten zu 2. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 13.6.1990 steht zwar rechtskräftig und damit für alle Beteiligten bindend (§ 45 Abs. 2 WEG) fest, daß am 2.8.1988 die weitere Beteiligte zu 1 als Verwalterin abberufen und der weitere Beteiligte zu 2 zum neuen Verwalter gewählt wurde. Hier geht es aber darum, ob die weitere Beteiligte zu 1 am 16.2.1989 erneut (unter gleichzeitiger Abberufung des weiteren Beteiligten zu 2) zur Verwalterin bestellt wurde. So lange diese Fragen in der Schwebe sind, sind beide Verwalter von dem Verfahren betroffen; denn die Eigentümerbeschlüsse vom 16.2.1989 sind bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Ungültigerklärung wirksam, würden dann ab...