Leitsatz

  • Elektrische Haustüröffnung von Arztpraxen

    Mündliche Verhandlungen vor dem LG (Ausnahme bei Verzicht)

 

Normenkette

§ 23 WEG, § 45 WEG, § 27 FGG

 

Kommentar

1. Eigentümerbeschlüsse sind nach ihrem objektiven Erklärungswert, nicht nach subjektiven Vorstellungen der abstimmenden Eigentümer auszulegen; gerade die Bindungswirkung überstimmter Eigentümer und auch die von Sonderrechtsnachfolgern (vgl. § 10 Abs. 3 und 4 WEG) erfordert eine solche Auslegung nach objektivem Erklärungswert. Die von den Tatsacheninstanzen vorgenommene Auslegung ist von einem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfbar (z. B. bei Verstoß gegen den klaren Sinn des Beschlusses, gegen gesetzlich anerkannte Auslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze oder bei Nichtwürdigung aller für die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte).

2.Wurde bestandskräftig beschlossen, dass Haustüren geschlossen zu halten seien, sodass sie auch während des Tages nur über Türöffner bzw. Schlüssel geöffnet werden könnten, stellt eine Umrüstungsmaßnahme eines Praxiseigentümers in Form eines elektrischen Türöffners keinen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar; die entsprechende Installation befindet sich hier im Bereich des Sondereigentums; durch sie wird lediglich das Betätigen des Türöffners auf Klingelzeichen hin per Hand durch einen elektrischen Impuls ersetzt. In welcher Weise der elektrische Türöffner auf ein Klingelzeichen hin betätigt wird, ob von Hand oder mittels einer Automatik, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung.

3.Sollen mehrere Teileigentümer (Inhaber von Praxen) verpflichtet werden, eine jeweils in ihrem Sondereigentum vorgenommene Umrüstung der Türöffnungsanlage zu entfernen (vorliegend unbegründet), sind sie nicht notwendige Streitgenossen, da es sich insoweit um Individualverpflichtungen handelt, die jeder in Anspruch genommene Eigentümer unabhängig von anderen erfüllen kann.

4.In WE-Sachen ist auch vor dem Landgericht grundsätzlich mündlich vor voll besetzter Kammer zu verhandeln (vgl. BayObLG v. 7. 12. 1987, MDR 88/411). Sofern ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird, ist dies im Einzelnen zu begründen. Ein Ausnahmefall, in dem von einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer abgesehen werden kann, könnte dann bejaht werden, wenn ein Mitglied der Kammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt und alle Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung vor der Kammer verzichten; dies gilt aber nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung nicht zur Sachaufklärung oder wegen einer möglichen gütlichen Einigung geboten ist. Erklären die Beteiligten vor dem beauftragten Richter, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein, stellt dies einen Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung vor der Kammer dar. Ein Ausnahmefall ist allerdings vom Landgericht unter Begründung darzulegen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.09.1988, BReg 2 Z 80/88).

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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