Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Objektiver Erklärungswert von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG Memmingen (Entscheidung vom 11.04.1988; Aktenzeichen 4 T 1970/87) |
AG Neu-Ulm (Entscheidung vom 13.10.1987; Aktenzeichen UR II 14/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 11. April 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Beschluß zu lauten hat wie folgt:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 13. Oktober 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als er die Antragsgegner D. … verpflichtet.
Im Umfang der Aufhebung der Hauptsacheentscheidung wird der Antrag abgewiesen.
2. Von den im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Gerichtskosten trägt die durch die Streithilfe verursachten Kosten der Streithelfer, von den übrigen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2 und 3 des amtsgerichtlichen Verfahrens je ein Drittel.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Außergerichtliche Kosten sind weder im ersten noch im zweiten Rechtszug zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.
II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind Teileigentümer in einer Wohnanlage; die Antragstellerin ist die Verwalterin.
Die beiden Hauseingangstüren der Anlage sind mit einer Türschließanlage ausgestattet. An die Schließanlage einer der beiden Hauseingangstüren sind drei Teileigentumseinheiten, die als Arztpraxen genutzt werden und von denen eine den Antragsgegnern gehört, jetzt in der Weise angeschlossen, daß während bestimmter Tageszeiten, die eingestellt werden können, die Haustüre sich allein auf Betätigung des Klingelknopfs öffnet und sodann wieder schließt.
Früher konnte die Haustüre während bestimmter Tageszeiten ohne Betätigung der Klingel von jedermann geöffnet werden. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer am 1.10.1985,
„die Haustüren geschlossen zu halten, so daß sie auch während des Tages nur noch über Türöffner bzw. Schlüssel geöffnet werden können.”
Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner und die Eigentümer der beiden anderen betroffenen Teileigentumseinheiten zu verpflichten, die in ihrem Sondereigentum nach dem Eigentümerbeschluß vom 1.10.1985 installierte automatische Türöffnungsanlage zu entfernen und die Anlage so umzurüsten, daß sie dem Eigentümerbeschluß vom 1.10.1985 Rechnung trägt. Einem der beiden anderen Teileigentümer ist dessen Mieter im Verfahren als Streithelfer beigetreten. Das Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 15.10.1987 stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner, ein weiterer betroffener Teileigentümer und der Streithelfer des anderen sofortige Beschwerde eingelegt. Die beiden zuletzt Genannten haben ihre Rechtsmittel wieder zurückgenommen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluß vom 11.4.1988 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat nach dem Inhalt seiner Entscheidung den Beschluß des Amtsgerichts nur insoweit aufgehoben und den Antrag abgewiesen, als sich dieser gegen die Antragsgegner richtet. Dies ergibt sich daraus, daß das Landgericht die beiden anderen betroffenen Teileigentümer (die Antragsgegner zu 2 und 3 des amtsgerichtlichen Verfahrens) nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und auch in seinem Beschluß nicht als weitere Antragsgegner aufgeführt hat. Insoweit ist der Beschluß des Amtsgerichts, weil nicht angefochten (zunächst eingelegte sofortige Beschwerden sind wieder zurückgenommen worden), rechtskräftig geworden und hätte vom Landgericht auch nicht mehr geändert werden können. Nach dem Wortlaut der Entscheidungsformel hat das Landgericht allerdings den Beschluß des Amtsgerichts auch insoweit aufgehoben und den Antrag abgewiesen, als sich letzterer gegen die übrigen beiden betroffenen Teileigentümer richtet. Der Senat stellt den Entscheidungssatz des Landgerichts dahingehend klar, daß er sich nur auf die Antragsgegner bezieht.
Die Antragsgegner und die beiden anderen Teileigentümer waren nicht notwendige Streitgenossen mit der Folge, daß das Rechtsmittel der Antragsgegner sich auch zugunsten der beiden anderen Teileigentümer auswirkte. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 WEG, wonach rechtskräftige Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen für alle Beteiligten bindend sind, erfordert nicht unumgänglich, daß sich der Antrag gegen alle drei betroffenen Teileigentümer richtete und ...