Leitsatz

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren hatte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt. Prozesskostenhilfe war bewilligt worden, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt worden. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach die Beiordnung eines Anwalts nicht in Betracht komme.

Da im isolierten Sorgerechtsverfahren (§ 111 Nr. 2 FamFG) eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben sei, richte sich die Beiordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach werde dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine. Nach bisherigem Recht sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht an die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geknüpft gewesen. Dies zeige, dass eine Beiordnung in Verfahren ohne Anwaltszwang nur in Ausnahmefällen zu erfolgen habe (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG Rz. 4). Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 78 Abs. 2 FamFG. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann möglich sein, wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich so schwierig gelagert sei, so dass es erforderlich erscheine, dem Betroffenen zur hinreichenden Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Gesetzgeber spreche in seiner Begründung hier von "engen Voraussetzungen". Daraus lasse sich herleiten, dass die Rechtsprechung zu § 121 Abs. 2 ZPO, wonach ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge stets die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheinen lasse, nicht mehr ohne weiteres anwendbar sei.

Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass dem aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes Genüge getan werde (OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2009 - 17 WF 131/09, Rz. 4 [zitiert nach juris]). Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe daher, dass eine Beiordnung auch gemäß § 78 Abs. 2 FamFG regelmäßig dann geboten sein werde, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien komme eine Beiordnung nicht in Betracht. Festzuhalten sei, dass nach der Darstellung der Antragstellerin die Kindeseltern sich lange Zeit einig gewesen seien, dass die Kinder bei ihr bleiben sollten. Es werde nicht übersehen, dass der Kindesvater nach der Darstellung der Kindesmutter von dieser Vereinbarung zunächst Abstand genommen habe. Jedoch hätten beide Elternteile noch vor dem Beiordnungsantrag eine vorläufige Regelung über den Umgang getroffen. Schließlich könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kindesmutter das AG zunächst ohne anwaltlichen Beistand angerufen habe. Festzuhalten sei auch, dass auch objektiver Sicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheinen lasse.

Fraglich sei, ob auch subjektive Kriterien für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts von Gewicht seien. Diese Frage könne im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Die handschriftliche Begründung des Sorgerechtsantrages durch die Antragstellerin lasse erkennen, dass sie offensichtlich schreibgewandt und in der Lage sei, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts komme daher nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2009, 10 WF 248/09

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