Leitsatz
In einem Umgangsregelungsverfahren war das persönliche Erscheinen der Kindesmutter zum Anhörungstermin angeordnet worden. Ferner wurde ihr aufgegeben, die Kinder zum Termin zwecks Anhörung mitzubringen. Die Ladung war formularmäßig mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens zum Termin.
Die Kindesmutter legte gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Auflage, die Kinder zum Termin zwecks Anhörung mitzubringen, Beschwerde ein, die in der Sache nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der Antragsgegnerin gem. §§ 19, 50a, 50b, 13 S. 2, 12 FGG für zulässig, obgleich sich das Rechtsmittel gegen eine verfahrensleitende Zwischenverfügung des Gerichts richte, die in der Regel nicht anfechtbar sei, weil sie der Aufklärung des Sachverhalts diene und üblicherweise keine Rechtsbeeinträchtigung beinhalte, so dass es eines besonderen Rechtsschutzes nicht bedürfe.
Ob etwas anderes gelte, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Auflage, die Kinder zum Termin mitzubringen, mit der Androhung eines Zwangsgelder verbunden sei, bedürfe hier keiner Entscheidung, da die Beschwerde der Mutter sich in ihrem Kern dagegen richte, dass sie persönlich zum Termin erscheinen und die Kinder mitbringen müsse.
Die Beschwerde sei ausnahmsweise gem. § 19 FGG zulässig, da die Beschwerdeführerin geltend mache, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens mit ihren Kindern erheblich in ihre Rechte eingreife, da sie im Falle eines Zusammentreffens des Kindes J. mit dem Vater eine Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchte, so dass ihr Elternrecht auf Erziehung und Pflicht zum Schutz des Kindes gem. Art. 6 Abs. 2 GG berührt sei. Ferner fühle sie sich selbst von dem Vater und seinen Freunden bedroht, dies bedrohe ihr Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Begründetheit der Beschwerde scheitere allerdings daran, dass die angegriffene Verfügung die Mutter nicht in ihren Grundrechten verletze.
Das erstinstanzliche Gericht sei gem. §§ 50b Abs. 1, 50a Abs. 1 FGG verpflichtet, das Kind und die Eltern anzuhören, wenn Gegenstand des Verfahrens das Personensorgerecht sei, zu dem auch das vorliegende Umgangsregelungsverfahren gehöre. Es könne deshalb zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen und ihnen aufgeben, die Kinder zum Zwecke der Anhörung mitzubringen. Von einer Anhörung dürfe es nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe rechtfertigten das Absehen von einer persönlichen Anhörung nicht.
Es obliege dem pflichtgemäßen Ermessen des amtierenden Richters, das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet sei, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen unter Wahrung der Grundrechte der Verfahrensbeteiligten. Aus der Stellungnahme des AG zur Beschwerde der Mutter ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der amtierende Richter dieser Verpflichtung nicht unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes der Verfahrensbeteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen nachkommen werde.
Er habe in seinem Nichtabhilfevermerk ausdrücklich klargestellt, dass er in Kenntnis der Gewaltproblematik Vorkehrungen zur Sicherheit der Mutter getroffen habe, und auch eine getrennte Anhörung der Eltern in Betracht ziehen werde, soweit sich im Termin eine Notwendigkeit dafür ergeben sollte.
Ferner sei klargestellt, dass der Richter über die Anhörung der Kinder endgültig erst entscheiden werde, wenn deren Verfahrenspflegerin sich dazu geäußert habe. Sollte eine Anhörung erfolgen, werde dies in Abwesenheit der Eltern geschehen. Da der Vater polizeilich vorgeführt werde, sei ein Zusammentreffen des Vaters mit den Kindern ausgeschlossen.
Im Übrigen sei für die Sicherheit der Mutter jedenfalls im Termin durch die Anwesenheit von zwei Wachtmeistern Sorge getragen.
Nach alledem sei eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht zu besorgen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2006, 18 WF 127/06