Leitsatz
In dem Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien war der Versorgungsausgleich von dem erstinstanzlichen Gericht durchgeführt worden. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde und begehrte den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin während der Ehe längere Zeit hindurch ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich dadurch verletzt habe, da sie die Betreuung und Erziehung ihrer fünf Kinder über längere Zeit derart gravierend vernachlässigt habe, dass sie u.a. wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Antragsgegners für nur teilweise begründet. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs - wie von ihm verlangt - komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Versorgungsausgleich auf die Hälfte des an sich geschuldeten Ausgleichsbetrages gemäß § 1587c Nr. 3 BGB zu beschränken.
Der Umfang der durch rechtskräftiges Urteil festgestellten strafrechtlich relevanten Verfehlungen der Antragstellerin bei der Erziehung und Betreuung ihrer fünf Kinder rechtfertige eine solche Beschränkung, da sie aufgrund des ihr nachgewiesenen Fehlverhaltens gröblich und beharrlich gegen ihre Pflicht verstoßen habe, zum Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB beizutragen. Ehegatten seien einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der angemessene Unterhalt umfasse alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (vgl. BGH FamRZ 1998, 608 bis 609). Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung der Antragstellerin könne nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltspflichten schuldhaft vernachlässigt habe. Sie habe den Kindern keinerlei Freiräume eingeräumt. Das gesamte Familienleben sei durch den "Putzfimmel" der Antragstellerin bestimmt worden. Die Kinder hätten sich den von ihr gesetzten Regeln ohne Wenn und Aber unterordnen müssen. Alle fünf Kinder seien regelmäßig morgens um sechs Uhr geweckt worden, damit sie frühzeitig das Haus verließen. Tagsüber hätten sie sich nicht im Haus aufhalten dürfen, unabhängig von den Witterungsverhältnissen. Auch bei Schnee und Eis hätten sie nicht nach Hause kommen dürfen, dies nicht einmal zu dem Zweck, um die Notdurft zu verrichten.
Ferner sei es zu erheblichen Misshandlungen der Kinder gekommen. Rabiate Umgangsformen der Antragstellerin seien durch das Jugendschöffengericht festgestellt worden. Das gesamte Erziehungsverhalten sei von ihren zwanghaften Reinlichkeitsvorstellungen geprägt gewesen, die sie uneingeschränkt auch gegen das offenkundige Kindeswohl habe durchsetzen wollen.
Bei dieser Sachlage könne nicht zweifelhaft sein, dass die Unterhaltspflichtverletzung der Antragstellerin gröblich und von langer Dauer gewesen sei.
Gleichwohl komme ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz der Schwere der Pflichtverletzung nicht in Betracht. Es erscheine vielmehr ausreichend, eine Herabsetzung des Anspruchs auf die Hälfte vorzunehmen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2008, 4 UF 48/07