Leitsatz

Ausschluss der Wandelung in formelhaften Bauträgerverträgen verstößt gegen das AGB-Gesetz

 

Normenkette

(§ 631, § 634 BGB a.F.; § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz – alte Fassung bis Ende 2001 –)

 

Kommentar

1. In einem Teileigentums-Bauträgerveräußerungsvertrag wurde das Recht auf Wandelung (Vertrags-Rückgängigmachung) im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Aufgrund behaupteter Heizungs-, Sanitär- und Elektromängel erklärte der Käufer Wandelung; demgegenüber forderte der Bauträger-Verkäufer Zahlung des Kaufpreises.

2. Der Senat entschied zu Gunsten des Käufers und bestätigte dessen Wandelungsrecht; insbesondere könne sich der Bauträger nicht auf den Ausschluss der Wandelung in einem formularmäßig verwendeten Vertrag berufen; diese Vereinbarung verstoße gegen § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz. Ein Bauträger erbringe insoweit keine "Bauleistungen" im Sinne dieser AGB-gesetzlichen Vorschrift. Eine Rückabwicklung eines Bauträgervertrags sei anders als bei einem Bauvertrag über ein Bauwerk auf eigenem Grund und Boden ohne Zerstörung wirtschaftlicher Bauwerte möglich.

 

Link zur Entscheidung

(BGH, Urteil vom 08.11.2001, VII ZR 373/99, IBR 01/2002 mit Anmerkung Wellensiek)

Anmerkung:

Wellensiek weist in seiner Anmerkung darauf hin, dass die Entscheidung des BGH im Einklang mit der Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte steht, z.B. des OLG Koblenz, des OLG Stuttgart und des OLG Hamm und auch der vorherrschenden Meinung in der Literatur entspricht. Auch das neue Schuldrecht des BGB ab 1.1.2002 dürfte inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Gefordert ist nunmehr nur noch angemessene Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung. Auch die neuen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB n.F. in Nachfolge des AGB-Gesetzes rechtfertigen kein anderes Ergebnis, da § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz a.F. durch § 309 Nr. 8b bb) BGB n.F. abgelöst wurde.

Etwaige Nebenabreden bedürfen i.Ü. als Wirksamkeitsvoraussetzung notarieller Beurkundung.

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