Normenkette

§ 634 BGB

 

Kommentar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

1. Ist in einem Bauträgervertrag vorgesehen, dass Keller zu Büroräumen ausgebaut werden sollen, so stellt es einen Gewährleistungsmangel dar, wenn die vorgesehenen Büroräume wegen zu geringer Höhe nicht ganztägig genutzt werden können.

2. Ein Anspruch auf Wandelung des Bauträgervertrages besteht zumindest dann, wenn die Nachbesserung unmöglich ist.

3. Eine Nachbesserung ist dann unmöglich, wenn der Mangel durch die technisch und rechtlich möglichen Maßnahmen nicht behoben werden kann oder wenn die zur Beseitigung der Mangelfolgen geeignete Maßnahme die Grundsubstanz oder die Konzeption des Werkes nicht unwesentlich verändert. Dies ist bei der Absenkung eines Kellerfußbodens um 0,20 m der Fall.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 24.11.1988, VII ZR 222/87, BauR 89, 219 = ZfBR 89, 58)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Häufig hört man die Meinung, im Bauvertragsrecht gäbe es keine Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages). Zumindest für den BGB-Bauvertrag sowie für den Bauträgervertrag ist dies falsch. Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob die VOB/B die Wandelung ausschließt. Aus dem Umstand, dass die VOB/B die Wandelung nicht regelt, kann man nicht ohne weiteres deren Ausschluss folgern. Möglicherweise liegt hier eine Regelungslücke der VOB/B vor, sodass man ergänzend das gesetzliche Wandelungsrecht aus § 634 BGB heranziehen muss.

Ein Ausschluss des Wandelungsrechtes ist zu erwägen, auch wenn dies AGB-rechtlich nicht unumstritten ist.

Der BGH hatte sich in letzter Zeit wieder vermehrt mit Bauträgerverträgen zu befassen. Erstaunlich ist dabei, dass es immer noch Notare gibt, die Verträge mit isolierter Vereinbarung des § 13 VOB/B (zweijährige Gewährleistungsfrist) beurkunden. Das war nicht nur in dieser Entscheidung so, sondern auch in zwei folgenden ( BGH, v. 08.12.1988, VII ZR 83/88, BauR 89, 216; BGH, Entscheidung v. 22.12.1988, VII ZR 266/87, BauR 89, 211). Notare, die immer noch die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Bauträgervertrag beurkunden, unterliegen einer nicht geringen Haftungsgefahr.

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