Leitsatz

Durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkter erstmaliger Herstellungsanspruch

 

Normenkette

(§§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; , §§ 12, , 27 FGG; , § 242 BGB)

 

Kommentar

  1. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung eines dem Aufteilungsplan und den Bauplänen entsprechenden Zustands kann durch § 242 BGB ausgeschlossen sein. Hierfür ist eine umfassende Würdigung der Interessen der Beteiligten erforderlich. Im vorliegenden Fall ging es nach der Insolvenz des Bauträgerverkäufers um einen Anspruch des Antragstellers auf Beseitigung eines im Rahmen der Baufertigstellung mittig in der Einfahrt zu seinem sondergenutzten Stellplatz errichteten Stützpfeilers aus Stahlbeton, um so seinen Stellplatz überhaupt erst nutzen zu können.
  2. Die Gefahr erheblicher Bauschäden (Eingriffe in die Statik des Gebäudes mit möglichen Setzungsrisiken und Rissebildungen in Wänden bei einer Beseitigung des Stützpfeilers) kann den Einwand von Treu und Glauben gegen einen solchen erstmaligen Herstellungsanspruch begründen. Eine Wahrscheinlichkeit und der eventuelle Umfang solcher Schäden sind allerdings von den Tatsacheninstanzen festzustellen und näher aufzuklären (§ 12 FGG); deshalb musste die Angelegenheit hier wieder zurückverwiesen werden. Dabei ist auch bei neuerlicher Wertung der Folgegedanke mit in die Entscheidung einzubeziehen, dass im Fall einer tatsächlichen Nichtdurchführung der Maßnahme dem Antragsteller ein etwaiger Ausgleichsanspruch zustehen könnte. Auch wird zu prüfen sein, ob er den auf den Stellplatz entfallenden Kaufpreisteil, sofern er von ihm noch nicht bezahlt wurde, zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands aufwenden müsse, sodass der auf alle Eigentümer entfallende Anteil entsprechend geringer ausfiele.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002, 2Z BR 39/02, ZMR 12/ 2002, 954)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?