Leitsatz

Nicht miteinander verheiratete Eltern einer im Oktober 1999 geborenen Tochter, die im Haushalt ihrer Mutter lebte, stritten sich um das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind. Sein Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts wurde zurückgewiesen und der Umgang für die Dauer von zwei Jahren im Hinblick auf das Wohl der gemeinsamen Tochter ausgesetzt.

 

Sachverhalt

Aus der Beziehung der nicht miteinander verheirateten Kindeseltern war eine im Oktober 1999 geborene Tochter hervorgegangen, die seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer Mutter lebte. Die Vaterschaft des Antragstellers wurde durch Urteil des AG festgestellt. Ein von ihm im März 2000 eingeleitetes Umgangsverfahren wurde erstinstanzlich durch Beschluss des Gerichts im Februar 2002 beendet. In diesem Beschluss wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Tochter jeweils montags von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr in den Räumen des Caritasverbandes sehen zu können. Die hiergegen von der Mutter eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Der Vater betrieb im November 2002 ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht. In Abänderung des Beschlusses vom 6.2.2002 wurde ihm durch Beschluss des AG vom 16.4.2003 ein Umgangsrecht in der Weise gewährt, dass er die Tochter 14-tägig jeweils mittwochs von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr in Anwesenheit eines Umgangspflegers sehen konnte.

In einem weiteren von dem Kindesvater eingeleiteten Abänderungsverfahren wurde sein Umgangsrecht mit der Tochter in der Weise geregelt, dass er sie jeweils mittwochs von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sehen konnte. Der Kindesmutter wurde in diesem Umfang das Recht, den Umgang zu bestimmen, entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet.

Die Rechtsmittel beider Eltern gegen diesen Beschluss wurden zurückgewiesen.

Der Kindesvater leitete im Juni 2004 ein Sorgerechtsverfahren ein, indem er begehrte, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf ihn zu übertragen. Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens wurde dieser Antrag durch Beschluss des Gerichts vom 8.12.2005 zurückgewiesen. In einem im Juli 2004 von Amts wegen eingeleiteten Abänderungsverfahren hat der Kindesvater beantragt, das Umgangsrecht mit der Tochter wöchentlich jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zuzulassen. Hiergegen wehrte sich die Kindesmutter und begehrte die Aussetzung des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen und sein Umgangsrecht mit der Tochter für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe nach umfassender Ermittlung aller entscheidungserheblichen Umstände auf der Grundlage eines beanstandungsfrei durchgeführten Verfahrens mit zutreffender Begründung die Abänderungsgründe des Antragstellers zurückgewiesen und den Umgang mit der Tochter für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt, weil dies im vorliegenden Fall zum Wohl der gemeinsamen Tochter der Parteien erforderlich sei.

Nach der überzeugend begründeten Feststellung der Sachverständigen gefährde die Aufrechterhaltung erzwungener Umgangskontakte das Wohl der Tochter stärker als eine Kontaktunterbrechung zu ihrem Vater, zu dem sie im Verlauf der vergangenen fünf Jahre nur eine instabile Beziehung habe aufbauen können, die überdies von starken emotionalen Belastungen begleitet sei.

Die Sachverständige habe entgegen der Auffassung des Kindesvaters nicht verkannt, dass die Zusammensein zwischen Vater und Tochter insoweit durchaus positiv verlaufen sind, als sie das Spiel mit ihrem Vater und dessen Bewunderung und Aufmerksamkeit genossen habe.

Gleichwohl sei die Aussetzung der Umgangskontakte von der Sachverständigen befürwortet worden, weil deren Umsetzung aufgrund der übrigen Umstände nicht dem Kindeswohl entspreche, sondern dieses vielmehr gefährde. Dies entspreche auch der Überzeugung des Senats. Im Rahmen der Realisierung der Umgangskontakte sei die Tochter erheblichen Gefühlsschwankungen ausgesetzt, die sich auf die problematischen Handlungsweisen ihrer Eltern und auf belastende Kontakte mit professionellen Personen zurückführen ließen. Hierdurch würden bei dem Kind immer wieder bedrückende Themen aktualisiert. Diese seelischen Belastungen hätten sich zuletzt unter anderem darin manifestiert, dass die Tochter im Vorfeld und zu Beginn der Umgangskontakte mit ihrem Vater heftige emotionale und körperliche Abwehrreaktionen gezeigt habe. Sie habe abrupt begonnen, zu schreien und zu weinen, sich vor der Kindesmutter versteckt, sich geweigert, sich ihre Schuhe anziehen zu lassen und geäußert, sie wolle nicht zu ihrem Vater. Im Auto der Mutter habe sie geschluchzt, leise gewimmert und immer betont, sie wolle nicht. Vor der Haustür ihres Vaters habe sie sich geweigert, aus dem Auto auszusteigen. Sie habe sich an ihrer Mutter festgeklammert und darauf bestanden, den Schnuller im Mund zu behalten.

Es hätten sich in jüngster Vergangenheit verstärkt Widerstände ge...

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