Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts gem. § 1684 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn in der Gegenwart bestehende konkrete Umstände das Wohl des Kindes gefährden und der Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann. Eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Gefährdung kann auch in seelischen Belastungen des Kindes liegen, die ihre Ursache zum ganz überwiegenden Teil in dem zwischen den Parteien bestehenden massiven Konfliktpotential finden.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 08.12.2005; Aktenzeichen 20 F 409/04 UG, 20 F 313/05 UG)

 

Tenor

I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des AG - FamG - in Merzig vom 8.12.2005 - 20 F 409/04 UG - und - 20 F 313/05 UG - werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: (3.000 EUR + 3.000 EUR =) 6.000 EUR.

IV. Dem Antragsteller wird die für seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des AG - FamG - in Merzig vom 8.12.2005 - 20 F 409/04 UG - und - 20 F 313/05 UG - nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

I. Aus der Beziehung der Kindeseltern, welche nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ist die Tochter V., geboren am Oktober 1999, hervorgegangen, welche seit ihrer Geburt im Haushalt der Antragsgegnerin lebt. Die Vaterschaft des Antragstellers wurde durch rechtskräftiges Urteil des AG - FamG - in Saarlouis - 20 F 474/99 UK - festgestellt.

Ein vom Antragsteller im März 2000 beim FamG eingeleitetes Umgangsverfahren wurde erstinstanzlich durch Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 6.2.2002 - 23 F 361/01 - beendet, in welchem u. A. der Umgang des Antragstellers mit V. dahingehend geregelt war, dass die Umgangskontakte 14-tägig, jeweils montags von 16 Uhr bis 17.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Caritas-Verbandes in stattfinden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch den Senatsbeschluss vom 11.6.2002 - 9 UF 46/02 - zurückgewiesen worden.

In einem vom Antragsteller im November 2002 beim FamG eingeleiteten Abänderungsverfahren wurde durch Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 16.4.2003 - 23 F 502/2000 UG - u. A. in Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 6.2.2002 das Umgangsrecht des Antragstellers mit V. dahin geregelt, dass die Umgangskontakte 14-tägig, jeweils mittwochs von 15.30 Uhr bis 17 Uhr in Anwesenheit des Herrn G. stattfinden und Herr G. zum Umgangspfleger bestimmt wurde.

In einem vom Antragsteller im Oktober 2003 eingeleiteten weiteren Abänderungsverfahren wurde durch Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 29.1.2004 - 23 F 267/03 - u. A. in Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 16.4.2003 das Umgangsrecht des Antragstellers mit V. dahin geregelt, dass die Umgangskontakte 14-tägig, jeweils mittwochs von 15 Uhr bis 18 Uhr stattfinden, der Antragsgegnerin in diesem Umfang das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen entzogen und Umgangspflegschaft angeordnet, wobei Herr G. zum Pfleger bestimmt wurde. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien sind durch den Senatsbeschluss vom 8.6.2004 - 9 UF 28/04 - zurückgewiesen worden.

In einem vom Antragsteller beim FamG im Juni 2004 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat er erstrebt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für V. zu entziehen und ihm zu übertragen. Das Verfahren wurde erstinstanzlich nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens durch Beschluss des FamG vom 8.12.2005 - 20 F 335/05 SO - beendet, mit welchem der Antrag zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren - 9 UF 6/06 - ist ebenfalls beim Senat anhängig.

Vorliegend hat der Antragsteller in einem vom FamG im Juli 2004 von Amts wegen eingeleiteten Abänderungsverfahren - 20 F 409/04 UG - mit seinem im November 2004 eingereichten Antrag die Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 29.1.2004 dahin erstrebt, dass Umgangskontakte mit V. wöchentlich, jeweils dienstags in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr stattfinden sowie in einem von ihm im selbst im Mai 2005 beim FamG eingeleiteten Abänderungsverfahren - 20 F 313/05 UG - unter Abänderung vorausgegangener Beschlüsse erstrebt, dass Umgangskontakte mit V. 14-tägig, jeweils von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr stattfinden.

Die Antragsgegnerin hat auf Zurückweisung der Anträge und auf Aussetzung des Umgang des Antragstellers mit V. für die Dauer von zwei Jahren angetragen.

Durch Beschl. v. 22.12.2004 - 20 F 409/04 EA I - hat das FamG in einem vom Antragsteller eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren zu dem Umgangsverfahren den vorbezeichneten Beschl. v. 29.1.2004 u. A. dahin abgeändert, dass die Umgangskontakte vorläufig wöchentlich, jeweils dienstags von 14 Uhr bis 18 Uhr stattfinden.

Durch Beschl...

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