Leitsatz
Ist im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht der Vermietung von Wohnungen vom Versicherungsschutz ausgenommen, so ist dies nicht dahin zu verstehen, dass der Deckungsanspruch eines mitversicherten Ehegatten des VN bereits dann ausgeschlossen ist, wenn nicht er selbst, sondern ausschließlich der VN Vermieter von Wohnungen ist.
Normenkette
Nr. 1.1.3 c BBR
Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines Miethauses, an dessen Dach der Ehemann Reparaturarbeiten durchführte. Durch Unachtsamkeit beim Verlegen von Schweißbahnen geriet das Dach in Brand, Löschwasser beschädigte die Wohnung eines Mieters. Dessen Regressklage gegen den Ehemann hatte Erfolg.
Der bekl. Haftpflichtversicherer ist der Ansicht, dass das Risiko von Reparaturarbeiten an einem vermieteten Mehrfamilienhaus in der von der Kl. abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung nicht mit abgedeckt ist.
Entscheidung
Die Bekl. ist dem Ehemann der Kl. zur Deckung verpflichtet. Nach Abschn. 3.2.1 und 3.2.1.1 der vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung (BBR) ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert "die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des VN". Die in Abschnitt 3.1.3.1 BBR enthaltene Ausschlussregelung, wonach die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Wohnräumen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen nicht mitversichert ist, greift nicht ein. Zwar findet diese Bestimmung auch auf mitversicherte Personen sinngemäße Anwendung (§ 7 Nr. 1 S. 1 AHB). Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Ausschlusstatbestand in ihrer Person verwirklicht ist. Da der Ehemann der Kl., der unstreitig nicht (Mit-)Eigentümer des Miethauses der VN und deshalb auch nicht Vermieter des Geschädigten ist, dem Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz haftet, findet die Ausschlussregelung keine Anwendung. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist es unerheblich, dass die Kl., hätte sie den Schaden verursacht und deswegen die Bekl. auf Deckung in Anspruch genommen, sich den Ausschluss hätte entgegenhalten lassen müssen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kl. möglicherweise neben dem Versicherten aufgrund einer Zurechnungsnorm (§ 831 BGB und/oder § 278 BGB) für dessen schadenstiftende Handlung haftet. Entscheidend ist allein die Beurteilung des Versicherungsfalls, wie er sich in der Person des mitversicherten Ehemannes der Kl. darstellt.
Das Argument der Bekl., der Versicherungsschutz einer mitversicherten Person könne nicht weiterreichen als der eines VN, ist zwar richtig, trifft aber das Problem nicht. Unbestritten ist, dass eine mitversicherte Person sich ebenso wie der VN bedingungsgemäße Ausschlussregeln entgegen halten lassen muss (§ 7 Nr. 1 S. 1 AHB). Dies gilt aber - sofern die AVB keine abweichende Regelung enthalten - nur dann und insoweit, als der Ausschlusstatbestand auch für die mitversicherte Person verwirklicht ist. Die zwischen den Parteien bestehende Privathaftpflichtversicherung ist ein gekoppelter Vertrag, der aus einer Versicherung für eigene Rechnung und einer für fremde Rechnung besteht. Um die Rechte und Pflichten der mitversicherten Person zu bestimmen, ist grundsätzlich überall da in den AVB, wo vom VN gesprochen wird, in den Fällen, in denen sich die Haftpflichtansprüche gegen die mitversicherte Person richten, an die Stelle des VN der betreffende Versicherte zu setzen. Etwas anderes lässt sich auch den von der Bekl. verwendeten AVB nicht entnehmen. Bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung muss ein durchschnittlicher VN die von der Bekl. gewählte (Wort-)Fassung unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhangs nicht - zumindest nicht mit hinreichender Deutlichkeit (§ 5 AGBG) - so verstehen, dass der Deckungsanspruch eines mitversicherten Ehegatten des VN bereits dann ausgeschlossen sein soll, wenn nicht er selbst, sondern ausschließlich der VN Vermieter von Wohnungen ist. Einem vom Versicherer verfolgten Regelungszweck oder -ziel kommt bei der Auslegung nur dann Bedeutung zu, wenn Zweck oder Ziel in den verwendeten Formulierungen dem typischerweise angesprochenen VN-Kreis erkennbar werden; dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1992, 20 U 122/92