Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 12.02.1992; Aktenzeichen 12 O 471/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Februar 1992 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn … 6.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Oktober 1988 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten im Rahmen einer Bürobetriebs-Haftpflichtversicherung genommenen Privathaftpflichtversicherung die Zahlung von 6.500,00 DM nebst Zinsen an ihren mitversicherten Ehemann.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines Mietshauses in …. Am 13.02.1988 führte ihr Ehemann am Dach dieses Hauses Reparaturarbeiten durch. Beim Verlegen von Schweißbahnen mit Hilfe eines Butanbrenners kam es infolge Unachtsamkeit zu einem Feuer, durch das die gesamte hölzerne Dachkonstruktion in Brand geriet. Durch diesen Brand, insbesondere auch seine Bekämpfung mit Löschwasser, wurden erhebliche Schäden in der Wohnung des Mieters … verursacht, die von dessen Hausratversicherer, der …, in Höhe von 51.778,00 DM reguliert wurden. Die … nahm daraufhin den Ehemann der Klägerin in Anspruch. In dem diesbezüglich geführten Rechtsstreit 3 O 678/88 LG Essen verpflichtete sich der Ehemann der Klägerin am 28.06.1991 vergleichsweise zur Zahlung von 45.000,00 DM nebst Zinsen.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen ersten Teilbetrag dieser Vergleichssumme geltend.

Die Beklagte, die bereits mit Schreiben vom 23.03.1988 ihre Eintrittspflicht verneint hatte, meint, aus Abschnitt 3.1.3.3 der vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Bürobetriebe (BBR) ergebe sich, daß das Risiko von Reparaturarbeiten an einem vermieteten Mehrfamilienhaus nicht vom Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung umfaßt sei. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Klägerin kann als Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch ihres versicherten Ehemannes in Höhe von 6.500,00 DM hinsichtlich des Schadenereignisses vom 13.02.1988 geltendmachen. Der ursprünglich gegen die Beklagte gerichtete Befreiungsanspruch hat sich durch die in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragene Befriedigung des Hausratversichers des Geschädigten, auf den der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen war, durch den Ehemann der Klägerin in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vgl. BGH VersR 1984, 252 = BGHZ 88, 228 = NJW 1984, 370 = VVGE § 4 AHB Nr. 4; Senat VersR 1978, 80, 81; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 149 VVG, Anm. 1 a, bb m.w.N.).

1.

Die Beklagte ist dem Ehemann der Klägerin zur Deckung verpflichtet. Nach Abschnitt 3.2.1 und 3.2.1.1 der vereinbarten BBR ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (Abschnitt 3 BBR) mitversichert „die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des Versicherungsnehmers”. Was das heißt, ist dem Abschnitt 3.1. BBR zu entnehmen, wonach – im Rahmen der AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme der Gefahren eines Berufes, Betriebes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung – versichert ist.

Da der Ehemann der Klägerin dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger wegen der fahrlässigen Beschädigung dessen Eigentums aus Anlaß des Versuchs der Dachreparatur aus § 823 Abs. 1 BGB haftete, sind die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1 in der Person des Versicherten gegeben. Mit Recht (vgl. Senat VersR 1981, 1122) wird von der Beklagten nicht geltend gemacht, daß das Verlegen von Schweißbahnen mit Hilfe eines Butanbrenners eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung ist.

Die in Abschnitt 3.1.3.1 BBR enthaltene Ausschlußregelung, wonach die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen nicht mitversichert ist, greift nicht ein. Zwar findet diese Bestimmung auch auf mitversicherte Personen sinngemäße Anwendung (§ 7 Nr. 1 S. 1 AHB). Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Ausschlußtatbestand in ihrer Person verwirklicht ist. Da der Kläger, der unstreitig nicht (Mit-)Eigentümer des Mietshauses der Versicherungsnehmerin und deshalb auch nicht Vermieter des Geschädigten ist, dem Geschädigten ausschließlich nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haftet, findet die Ausschlußregelung auf ihn keine Anwendung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, daß die Klägerin, hätte sie den Schaden verursacht und deswegen die Beklagte auf Deckung in Anspruch genommen, sich den Ausschluß entgegenhalten lassen müßte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin möglicherweise neben dem Versicherten aufg...

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