Leitsatz
Die Parteien stritten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die im Juni 1996 geschlossene Ehe wurde durch Verbundurteil vom 14.7.2004 geschieden. Im Verbundverfahren wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe war ein am 30.12.1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin betreut wurde. Die in der Ehezeit von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhten zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Ehemann war seit 1992 als Transportunternehmer selbständig und hatte während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
Das AG hatte den Versorgungsausgleich geregelt und von dem Versicherungskonto der ausgleichspflichtigen Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. 80,46 EUR auf das Versicherungskonto des Ehemannes übertragen.
Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein mit dem Ziel des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung der Vorinstanzen, wonach allein der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht der Ehefrau im wesentlichen aus Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten ergebe, keinen Grund darstelle, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587c BGB auszuschließen oder herabzusetzen. Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhten, unterlägen dem Versorgungsausgleich in derselben Weise wie solche Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhten und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden seien. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der Kinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Rentenanwartschaften begründet hätte. Wäre dies der Fall gewesen und hätte er durch Erwerbseinkommen erworbene Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen auch diese dem Versorgungsausgleich.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass allein die Tatsache der Ausgleichspflicht des Ehegatten nur aufgrund von Anwartschaften wegen Zeiten der Kindererziehung nicht genügt, um einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die z.B. in der gemeinsamen Lebensplanung oder in der alters- und berufsbedingten Möglichkeit, bis zur Gegenwart entstandene Defizite in der Versorgungsbiographie noch zu beheben, liegen können.
Bei Vertretung des Ausgleichsverpflichteten, der sich auf die Härteklausel des § 1587c BGB berufen will, müssen solche Aspekte vorgetragen werden, die in der Gesamtschau letztendlich den Schluss einer groben Unbilligkeit rechtfertigen können. Auch auf die eventuellen künftigen Möglichkeiten des Aus- und Aufbaus der jeweiligen Altersversorgung sollte hierbei eingegangen werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 262/04