Leitsatz
Die Ehe der Parteien war durch Urteil vom 30.5.2002 geschieden worden. Über den vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich entschied das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss vom 30.5.2002 und übertrug angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 21,15 EUR monatlich von dem Versicherungskonto der Ehefrau auf das des Ehemannes.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau unter Hinweis darauf, dass der Ehemann während der Ehezeit weitere und in der für ihn erteilten Auskunft der BfA nicht berücksichtigte versicherungspflichtige Zeiten zurückgelegt habe. Eine Übertragung von Rentenanwartschaften zu seinen Gunsten sei daher nicht gerechtfertigt.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Versorgungsausgleich sei auf der Grundlage einer nicht verwertbaren Auskunft der Rentenversicherung aus einem ungeklärten Versicherungskonto des Ehemannes erfolgt, in dem mehrere Jahre während der Ehezeit nicht erfasst seien. Aufgrund dessen könne die erstinstanzliche Entscheidung keinen Bestand haben.
Trotz mehrfacher Erinnerungen des Rentenversicherungsträgers, Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung habe der Ehemann keinerlei Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und Rentenversicherung in der Zeit vom 1.6.1994 bis zum 30.9.1997 gemacht. Er müsse sich daher analog § 162 Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung einer ordnungsgemäßen, die gesamte Ehezeit umfassenden Auskunft zumindest so behandeln lassen, als habe er während der Ehezeit nicht nur die für ihn aus einem fragmentarischen Versicherungskonto ermittelten Rentenanwartschaften erworben, sondern jedenfalls Rentenanwartschaften in der Höhe, wie auch die Ehefrau sie erworben habe. Auf diese Konsequenz seines inaktiven Verhaltens sei er ausdrücklich hingewiesen worden.
Mangels werthöherer Anwartschaften eines Ehegatten sei damit die grundlegende Voraussetzung für einen Versorgungsausgleich gem. § 1587a Abs. 1 BGB entfallen und nicht mehr gegeben. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs scheide demzufolge aus.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2007, 4 UF 16/07