Leitsatz
Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens zwischen den Parteien war auch der Versorgungsausgleich zu Lasten der ausgleichspflichtigen Ehefrau durchgeführt worden. Ihrem Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB hatte das erstinstanzliche Gericht nicht stattgegeben, obgleich die Ehefrau während der Ehezeit von dem Ehemann über viele Jahre hinweg geschlagen und misshandelt worden war.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte die Versorgungsanstalt als Beteiligte Beschwerde und die Ehefrau Anschlussbeschwerde eingelegt.
Das Anschlussrechtsmittel der Ehefrau war erfolgreich und führte zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und zu dessen Ausschluss.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit, als nach § 1587c Nr. 1 BGB ein Versorgungsausgleich dann nicht stattfinde, soweit die Inanspruchnahme der Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Zu Recht sei das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handele und von der Härteregelung nur dann Gebrauch zu machen sei, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Diese Voraussetzungen hielt das OLG im vorliegenden Fall für gegeben. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB rechtfertigen könne, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht falle (vgl. BGB BGH NJW 1990, 2745; OLG Bamberg 7. OLG Bamberg in FamRZ 1999, 932 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
In der Rechtsprechung sei auch anerkannt, dass auch eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten den Ausschlusstatbestand des § 1587c Nr. 1 BGB begründen könne, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handele.
Die Ehefrau habe nachgewiesen und bewiesen, dass sie bei einem Vorfall im Jahre 1997 von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Weiter habe die Tochter der Parteien bei ihrer Vernehmung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekundet, dass es zwischen den Parteien immer wieder zu Gewaltszenen gekommen sei. Der Ehemann sei auf seine Frau mit Gewalt losgegangen und habe sie mit der Hand insbesondere ins Gesicht und oft auch auf den Mund geschlagen. Er habe häufig Streit gesucht, dies sei Anlass seiner Gewaltausbrüche gewesen, die ohne jeden Anlass kontinuierlich eskaliert seien.
Danach war nach Auffassung des OLG im Ergebnis festzustellen, dass der Ehemann über viele Jahre hinweg sich immer wieder zu Gewaltausbrüchen gegenüber seiner Frau hatte hinreißen lassen und diese geschlagen hatte. Ein solches Fehlverhalten über viele Jahre hinweg stelle ein krasses und schwerwiegendes Fehlverhalten dar, dass den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Härteklausel nach § 1587c Nr. 1 BGB rechtfertige.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2007, 7 UF 177/06