Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsausgleich auszuschließen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte über längere Zeit hinweg seiner Unterhaltsverpflichtung ggü. vier minderjährigen Kindern trotz Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen ist.
Sachverhalt
Aus der im November 1994 geschlossenen Ehe der Parteien waren vier in den Jahren 1995, 1996, 1997 und im Juni 2001 geborene Kinder hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Dezember 2006. Die gemeinsamen Kinder blieben bei der Ehefrau und wurden von ihr versorgt und erzogen.
Die Ehefrau hatte während der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erworben als der Ehemann, der insoweit ausgleichsberechtigt war.
Der Ehemann hatte während der Trennungszeit Kindesunterhalt an die Ehefrau nicht geleistet.
Unter Hinweis hierauf hatte sie im Ehescheidungsverbundverfahren beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
In dem angefochtenen Verbundurteil hat das FamG die Ehe geschieden, die elterliche Sorge geregelt und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der befristeten Beschwerde und vertrat die Auffassung, er habe nach der Trennung keinen Unterhalt leisten können, da ihn der Arbeitsmarkt weitgehend verschlossen gewesen sei.
Das Rechtsmittel des Ehemannes blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden habe. Gemäß § 1587c Nr. 3 BGB finde ein solcher nicht statt, soweit der Berechtigte während der Ehezeit längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe. Bei den Härtefalltatbeständen des § 1587c BGB handele es sich um restriktiv auszulegende Ausnahmeregelungen. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung erfordere danach ein Fehlverhalten von besonderem objektivem Gewicht und subjektiv erhöhter Vorwerfbarkeit. Über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltspflicht hinaus müssten weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen würden (BGH, Beschl. v. 12.4.1989 - IVb ZB 159/87, FamRZ 1989, 1060 [1061]; BGH, Beschl. v. 9.7.1986 - IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49 [50]; BGH, Beschl. v. 23.3.1986 - IVb ZB 37/83, FamRZ 1986, 658 [660]).
Diese Voraussetzung war nach Auffassung des OLG bereits dadurch erfüllt, dass der Ehemann während der Trennungszeit keinen Unterhalt geleistet hatte, obgleich er wenigstens teilweise hierzu imstande gewesen wäre.
Zwar habe sein tatsächliches Erwerbseinkommen deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt gelegen. Im Rahmen einer zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätte er nach Auffassung des OLG jedoch Einkommen erzielen können, das deutlich über seinem Selbstbehalt hinausgegangen wäre und wenigstens zur teilweisen Deckung des Bedarfs der gemeinsamen Kinder hätte dienen können.
Der Antragsteller habe auch über "längere Zeit" i.S.v. § 1587c BGB Unterhalt nicht geleistet. Vorliegend sei der Zeitraum von der Trennung der Parteien im Dezember 2006 bis zum Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB am 31.1.2008 maßgeblich. In Ansehung einer Ehedauer von rund 14 Jahren stelle der hier maßgebliche Zeitraum vom ca. 13 Monaten eine "längere Zeit" dar.
Nach den Umständen des vorliegenden Falls sei die Unterhaltspflichtverletzung auch besonders gröblich. Als besonders verwerflich erscheine die Unterhaltspflichtverletzung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ehemann - anders als die Ehefrau - die trotz der Belastung der Kinderbetreuung auch noch 2007/2008 eingeschränkt berufstätig gewesen sei, auch nicht ansatzweise ernsthafte Bemühungen gezeigt habe, um seine Leistungsfähigkeit herzustellen.
Ein Versorgungsausgleich sei im Hinblick auf die gegebenen Umstände nicht durchzuführen. Aufgrund der nur geringen Höhe des Ausgleichsanspruchs und die dem Ehemann nach seinem Alter noch verbleibenden Möglichkeiten zum Aufbau einer Altersversorgung belaste der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ihn auch nicht in unangemessener Weise.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 16.07.2009, 6 UF 26/09