Leitsatz
Mit am 21.6.2007 verkündetem Urteil wurde die am 27.7.1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde gemäß § 1587c BGB wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen.
Hiergegen wandte sich der ausgleichsberechtigte Antragsgegner mit der Beschwerde.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG lag keiner der Herabsetzungs- und Ausschlussgründe des § 1587c BGB vor. Das AG habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt, weil es diesen wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen habe.
Ein Ausschluss finde schon deswegen nicht statt, weil nicht erkennbar sei, dass der Antragsgegner während der Ehezeit über längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe.
Insoweit sei die Antragstellerin darlegungs- und beweisbelastet und habe hierfür keine ausreichenden substantiellen Tatsachen vorgetragen. Der Ausschluss nach § 1587c Nr. 3 BGB setze regelmäßig eine durch die gröbliche Unterhaltspflichtverletzung des Berechtigten verursachte über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigen voraus, z.B. dadurch, dass letzterer infolge schuldhaften Versagens des Unterhaltsberechtigten noch überobligatorisch hätte tätig werden müssen, um den Unterhalt sicherzustellen (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 1587c Rz. 47).
Dergleichen sei hier nicht der Fall gewesen. Die während der Ehe erwerbstätige Antragstellerin habe ausweislich der überreichten Steuerbescheide stets über eine beachtliches Erwerbseinkommen verfügt, das sie nicht verpflichtet hätte, wegen der geringeren Einkünfte des Antragsgegners überobligatorisch tätig zu werden. Es spreche vielmehr alles dafür, dass sie die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch den Antragsgegner und die damit zeitweise einhergehende Verringerung seines Einkommens gebilligt habe.
Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs komme auch nach § 1587c Nr. 2 BGB nicht in Betracht. Es stehe fest, dass die Antragstellerin noch während der intakten Ehe es gebilligt habe, dass der Antragsgegner sich im Jahre 1990 selbständig gemacht hat. Überdies habe sie es nach dem Scheitern der selbständigen Erwerbstätigkeit hingenommen, dass der Antragsgegner sodann über etliche Jahre nur in ausgesprochen geringem Maße bzw. gar nicht mehr zum Familienunterhalt beigetragen habe und überdies im Jahre 2000 eine zweijährige Umschulung zum Steuerfachangestellten aufnahm. Soweit er im Anschluss daran lediglich geringfügig tätig bzw. arbeitslos gewesen sei, sei nicht zu erkennen, dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner in Erwartung der Scheidung absichtlich hätte bewirken wollen, dass ihm zustehende Anwartschaften nicht entstehen.
Auch einen Ausschlussgrund gemäß § 1587c Nr. 1 BGB hielt das OLG für nicht gegeben. Der Antragsgegner habe zunächst in abhängiger Tätigkeit und später sowohl in abhängiger als auch selbständiger Tätigkeit in erheblichem Maße zum Familieneinkommen beigetragen. Er habe sich mit Billigung der Antragstellerin selbständig gemacht. Die Lebenswahrscheinlichkeit spreche dafür, dass er sich während der Zeit seiner Beschäftigungslosigkeit bzw. Arbeitslosigkeit in erheblichem Maße um die Belange der Familie gekümmert haben dürfte.
Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte erscheine es keineswegs grob unbillig, den Versorgungsausgleich vollständig durchzuführen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2008, 3 UF 179/07