In der Erhebung der Kündigungsschutzklage lag früher nicht stets auch eine wirksame Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen, die von dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen. Welche Anforderungen an eine Geltendmachung dieser Ansprüche zu stellen sind, hängt vom Wortlaut der Ausschlussfrist ab.
2.12.1 Einstufige Ausschlussfristen
Bei einstufigen Ausschlussfristen sieht die Rechtsprechung allein die Erhebung der Kündigungsschutzklage als ausreichende Anspruchserhebung für Vergütungsansprüche an, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung fällig werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Nach Ansicht des BAG ist das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage regelmäßig nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber aber vor Ablauf der Ausschlussfrist für die jeweiligen Vergütungsansprüche zugestellt werden. Oftmals wird in der Klageschrift ausdrücklich erwähnt, dass der Arbeitnehmer mit der Klage zugleich die nach Ablauf der Kündigungsfrist anfallenden Vergütungsansprüche geltend machen will. Die einmalige Geltendmachung ist auch dann ausreichend, wenn die Klage später zurückgenommen wird.
Ob nach Rechtskraft eines obsiegenden Urteils eine erneute Ausschlussfrist läuft, hängt von dem Wortlaut der Ausschlussfrist ab, regelmäßig wird aber die form- und fristgerechte Anspruchserhebung in der Vergangenheit ausreichen. Sicherheitshalber empfiehlt sich jedoch eine erneute Geltendmachung der Ansprüche nach Eintritt der Rechtskraft. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage unterbricht jedenfalls nicht die Verjährungsfrist für Annahmeverzugsansprüche.
2.12.2 Zweistufige Ausschlussfristen
Verlangt eine zweistufige Ausschlussfrist neben der schriftlichen auch die gerichtliche Geltendmachung von "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis", so war die Erhebung der Kündigungsschutzklage allein zur wirksamen Geltendmachung der Annahmevergütungsansprüche nicht ausreichend. Zur Einhaltung der zweiten Stufe bedurfte es zusätzlich regelmäßig einer bezifferten Klageerhebung bzw. Erweiterung der Kündigungsschutzklage um die Annahmevergütungsansprüche. Dies galt nur dann nicht, wenn die tarifliche Ausschlussfrist die Geltendmachung der Verzugslohnansprüche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ausreichen ließ. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf der Zugang zu den Gerichten allerdings nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Ein solcher Fall würde eintreten, wenn die an sich mit geringen Kosten verbundene Kündigungsschutzklage durch extrem hohe Kosten, die bei der Verfolgung der Annahmeverzugsentgeltansprüche entstünden, angereichert würde und der Arbeitnehmer wegen der drohenden Kosten von einer Rechtsverfolgung absehen würde. Dem hat sich nun das BAG angeschlossen, sodass für die gerichtliche Geltendmachung stets die Erhebung einer Bestandsschutzklage ausreichend ist. Dieses Ergebnis wurde bisher schon für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen gefunden, gilt aber nun allgemein.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dies nur für Ansprüche gilt, die vom Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage abhängig sind. Ansprüche, die nur im Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, sind hiervon gerade nicht erfasst.
Solche Ansprüche müssen also – ggf. als Hilfsantrag im Kündigungsschutzverfahren – gesondert geltend gemacht werden.