Begriff

Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen gem. § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück, sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Somit obliegen Pflege und Erhaltung der Außenanlage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Durch Beschluss können den Wohnungseigentümern insoweit keine Pflichten auferlegt werden. Er wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann sich das Sondereigentum an Räumen auch auf Außenanlagen erstrecken, soweit die Räume wirtschaftlich die Hauptsache darstellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gemeinschaftliches Eigentum ist gem. § 1 Abs. 5 WEG auch das Grundstück.

OLG Rostock, Beschluss v. 24.10.2022, 3 W 82/22: Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Grundstücksteil erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache. Die Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume ist grundsätzlich zu vermuten, insbesondere bei der Verbindung einer Wohnung mit einem Garten. Eine Prüfung dieser Frage durch das Grundbuchamt hat nur bei konkreten anderweitigen Anhaltspunkten zu erfolgen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 28.3.2018, 14 S 6188/17 WEG: Von einem Baum herabtropfendes Baumharz und herabfallende Früchte sind natürliche Erscheinungen, die lediglich eine Folge der Gegebenheiten der Natur darstellen. Diese sind von einem Sondernutzungsberechtigten, dessen Sondernutzungsrecht bereits vom Zeitpunkt seiner Entstehung durch einseitige Zuweisung durch den Bauträger durch die Existenz eines entsprechenden Baumes gekennzeichnet ist, hinzunehmen.

AG München, Urteil v. 8.11.2017, 485 C 12677/17 WEG: Der Begriff des "Ziergartens" ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Garten nicht spielen dürfen. Dürfen Kinder in diesem Bereich spielen, so kann grundsätzlich auch ein Spielgerät, wie insbesondere ein Trampolin aufgestellt werden.

AG Hamburg, Urteil v. 24.5.2017, 22a C 89/16: Ist den Wohnungseigentümern in der Teilungserklärung die Befugnis eingeräumt, über die Gartengestaltung der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftsflächen frei entscheiden zu können, umfasst dies auch die Befugnis, dort befindliche Bäume zu fällen.

AG Essen, Urteil v. 2.6.2016, 196 C 272/15: Als Ziergarten bezeichnet man einen Garten, der im Gegensatz zu einem sogenannten Nutzgarten nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Bekiesungen.

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