BGH: Gedenkstein darf im WEG-Ziergarten stehen

Eine bauliche Veränderung gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbar ist. In einem Ziergarten ist daher ein Gedenkstein zulässig.

Hintergrund: Gedenkstein für verstorbenen Wohnungseigentümer

In einer Wohnungseigentumsanlage beschlossen die Eigentümer die Aufstellung eines privaten Gedenksteins für einen verstorbenen ehemaligen Bewohner, der Oberbürgermeister der Stadt war. Der künstlerisch gestaltete, aus einem früheren Grabstein hergestellte Gedenkstein mit 1,20 Metern Höhe sollte im hinteren Teil des gemeinschaftlichen Gartens aufgestellt werden. Laut Gemeinschaftsordnung ist der 160 Quadratmeter große Garten als Ziergarten angelegt und soll "zur Schönheit des Hausgrundstücks beitragen sowie der Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner dienen."

Eine Eigentümerin hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Sie bemängelt, durch den einem Grabstein ähnlichen Gedenkstein erhalte der Garten die Anmutung eines Friedhofs, zumal von ihrer Wohnung aus hinter dem Gedenkstein eine Kirche zu sehen sei. Zudem trauere sie um ihren kürzlich verstorbenen Ehemann, sodass sie der Gedenkstein wegen seiner Ähnlichkeit zu einem Grabstein besonders beeinträchtige.

Entscheidung: Gedenkstein im Ziergarten ist zulässig

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Vereinbarkeit mit der Gemeinschaftsordnung

Die Aufstellung des Gedenksteins ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG, über die die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen können. Die bauliche Veränderung steht im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung.

In einem Ziergarten, der der Schönheit dienen soll, können grundsätzlich Skulpturen aufgestellt werden. Auch ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein steht nicht im Widerspruch zum Charakter eines Ziergartens, wenn es sich um ein einzelnes Element handelt. Der Gedenkstein nimmt nur eine kleine Fläche des 160 Quadratmeter großen Gartens ein. Die Bepflanzungen stehen weiter im Vordergrund und der Garten kann unverändert zur Erholung genutzt werden.

Keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Das Aufstellen des Gedenksteins verstößt auch nicht gegen § 20 Abs. 4 WEG, da keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vorliegt. Eine bauliche Veränderung gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbar ist. Die Gemeinschaftsordnung enthält hier konkrete Vorgaben zur Gestaltung als Ziergarten. Da der Gedenkstein diese Vorgaben einhält, liegt keine grundlegende Umgestaltung vor.

Keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer

Eine unbillige Benachteiligung der klagenden Eigentümerin nach § 20  Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG liegt ebenfalls nicht vor. Die subjektive Ablehnung der Maßnahme durch die Eigentümerin aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation reicht dafür nicht aus. Maßgeblich ist eine objektive Sicht. Wenn die für alle Eigentümer gleichermaßen bindenden Vorgaben der Gemeinschaftsordnung eingehalten werden, kann die persönliche Ablehnung kein Vetorecht begründen.

(BGH, Urteil v. 11.10.2024, V ZR 22/24)


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