Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 5 Abs. 2 WEG, § 43 WEG, § 94 Abs. 2 BGB
Kommentar
Die Rechtsmeinung, dass Außenfenster zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, wird in einer weiteren, wohnungseigentumsgerichtlichen Entscheidung bestätigt. Der Tenor des Gerichtsbeschlusses lautet:
"Es wird festgestellt, dass die Außenfenster der Wohnanlage . . . zum Gemeinschaftseigentum gehören und der Verwalter demgemäß verpflichtet ist, auf Kosten der Gemeinschaft für deren Instandhaltung zu sorgen."
Im vorliegenden Fall war die Wohnanlage mit Doppelfenstern und gesonderten Fensterrahmen ausgestattet. Im Streit standen die Außenfenster.
Zwar sind Feststellungs-Streitigkeiten über den Gegenstand des Sondereigentums bzw. Gemeinschaftseigentums grundsätzlich im Verfahren der ordentlichen (streitigen) Gerichtsbarkeit auszutragen. Werden jedoch Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis verfolgt (wie hier), so ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG stets die Zuständigkeit des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben und zwar auch dann, wenn als Vorfrage die Zugehörigkeit von Gegenständen zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum zu klären ist (h. R. M.).
Steht die Zuordnung von Außenfenstern zum Gemeinschaftseigentum fest, hat dies nach der vorliegenden Gemeinschaftsordnung auch zur Folge, dass die Instandhaltung dieser Fenster den Eigentümern gemeinschaftlich obliegt und vom Verwalter auszuführen ist. Soweit es sich bei Fenstern nicht um reine Innenfenster von Doppelfenstern mit selbständigem Rahmen handelt, können Außenfenster vollen Umfangs nur Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sein, da sie zu den Teilen gehören, die für den Bestand und die Sicherheit eines Gebäudes erforderlich sind. Sie verhindern z. B. das Eindringen von Regen in die Räume und damit von Feuchtigkeit in die tragenden Innenwände.
Eine Teilung des Eigentums an den Außenfenstern nach Innen- und Außenseite erscheint nicht möglich. Das Eigentum ist nach § 903 BGB das Herrschaftsrecht an einer Sache, und eine Sache ist nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand, an welchem nicht unterschiedliche Rechte bestehen können. Mit dem Einbau des Fensters in das Gebäude werden Fensterscheibe und Fensterrahmen bzw. das durch Zusammenfügen als Einzelsache entstandene Fenster gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Gebäudes.
Link zur Entscheidung
( LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.08.1987, 13 T 5963/86)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veränderung; Umwandlung