Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 2 UR II 6/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Neumarkt vom 11.7.1986 in Ziff. II u. III abgeändert.

II. Es wird festgestellt, daß die Außenfenster der Wohnanlage Seelstraße 28 – 32/Remontenstraße 1 zum Gemeinschaftseigentum gehören und der Verwalter demgemäß verpflichtet ist, auf Kosten der Gemeinschaft für deren Instandhaltung zu sorgen.

III. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten beider Rechtszüge.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet im Beschwer de verfahren nicht statt.

Bei der Anordnung der Kostenerstattung für das amtsgerichtliche Verfahren durch den angefochtenen Beschluß verbleibt es.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten bilden mit Ausnahme des Verwalters die Wohnungseigentümergemeinschaft S. … in N..

Sie streiten um die Zugehörigkeit der Außenfenster, welche sich im Bereich der jeweiligen Sondereigentümer befinden, zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum.

Nachdem die Eigentümer Versammlung vom 13.3.1986 einen Antrag des Antragstellers mit dem Ziel, wenigstens eine Kontrolle durch die Verwaltung sicherzustellen, um zu gewährleisten, daß auch tatsächlich die Fenster ordnungsgemäß instandgehalten würden, abgelehnt hatte, beantragte dieser mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.4.1986, eingegangen am gleichen Tage, zunächst festzustellen, daß der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 13.3.1986, daß der Verwalter nicht verpflichtet ist, den Zustand der Außenfenster zu kontrollieren, unwirksam ist.

Der Verwalter machte demgegenüber geltend, die 4-Wochen-Frist zur Beschlußanfechtung sei nicht eingehalten worden. Er sei nur zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragt, mithin für die Fenster, welche im Sondereigentum stünden, nicht zuständig. § 8 der Gemeinschaftsordnung besage eindeutig, daß die Sondereigentümer auch für die in ihrem Gebrauch stehenden Fenster verantwortlich seien. Diese Praxis habe sich seit langem bewährt. Lediglich, wenn das Gebäude aus anderen Gründen eingerüstet sei, würden auch die Außenfenster im Bereich der Wohnungen zu Lasten des Rücklagenkontos der Gemeinschaft gestrichen. Im übrigen sei seitens der Verwaltung auf der Versammlung vom 15.6.1982 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sie verpflichtet seien, die Fenster auf der Außenseite auf ihre Kosten in regelmäßigen Abständen zu streichen.

Die Eigentümer K., B., H., Z., W. schlossen sich dem an und beantragten ebenfalls Antragsabweisung.

Die Gemeinschaftsordnung enthält, soweit hier einschlägig, folgende Regelungen:

㤠3 Gegenstand des Wohnungseigentums

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die im § 2 dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Insbesondere gehören zum Sondereigentum:

a) …

d) die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume und bei Doppelfenstern die Innenfenster,

(2) Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Absatz 1 zum Sondereigentum erklärt sind, sowie der Grund und Boden.

§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die dem

Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen; die Vornahme von Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung d. h. das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, der Innenanstrich der Außenfenster und der Wohnungsabschlußtür, das Streichen der übrigen Fenster, Türen, Fußböden und Heizkörper, steht im Ermessen des Wohnungseigentümers.

§ 9 Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichem Eigentums

(1) Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich; sie ist vom Verwalter auszuführen.

(2) Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum hat jeder Wohnungseigentümer unverzüglich dem Verwalter anzuzeigen. Jeder Wohnungseigentümer hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, bis zur Abhilde durch den Verwalter durch vorläufige Maßnahme für die Abwendung unmittelbarer Gefahren zu sorgen.

(3) Der Vermieter ist berechtigt und verpflichtet, den Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums laufend zu überwachen. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind oder zweckmäßig erscheinen

Die Wohnanlage ist mit Doppelfenstern mit gesonderten Rahmen ausgestattet. Der vorliegende Streit geht um die Außenfenster, während ...

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