Normenkette

§ 5 Abs. 2, 3 WEG

 

Kommentar

Außenjalousien einer Wohnungseigentumsanlage, die in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt worden sind, stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. § 5 Abs. 2 WEG enthält keine erschöpfende Aufzählung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bauteile. Die Bestimmung bezeichnet lediglich diejenigen Gebäudeteile, die wegen ihrer Beschaffenheit zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören und auch durch Vereinbarung nicht anderweitig zugeordnet werden können.

Gegenstand des Gemeinschaftseigentums können aber auch solche Teile des Gebäudes sein, die nicht die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 WEG erfüllen. Hierzu gehören auch Außenjalousien an einer Erdgeschosswohnung. Dabei bedarf es keiner Erörterung, inwieweit Außenjalousien aufgrund Vereinbarung Gegenstand des Sondereigentums sein könnten (vgl. LG Memmingen, Rechtspfl. 78, 101). Jedenfalls sind nur solche zu Räumen des Sondereigentums gehörenden Bestandteile Gegenstand des Sondereigentums, die verändert werden können, ohne dass hierdurch die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Die Anbringung oder Beseitigung von Außenjalousien im Erdgeschoss eines Wohnhauses verändert die äußere Gestaltung des Gebäudes unabhängig davon, ob sie nur in geschlossenem Zustand äußerlich sichtbar sind. Für Bestand und äußeres Erscheinungsbild des Gebäudes ist es jedenfalls nicht gänzlich gleichgültig, wie derartige Jalousien material-, farb- und konstruktionsmäßig äußerlich gestaltet sind. Demgemäß würde jede Veränderung der Außenjalousien gleichzeitig eine Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes mit sich bringen, die einzelnen Wohnungseigentümern nach § 5 Abs. 1 WEG nur bei Gegenständen des Sondereigentums gestattet ist. Außenjalousien sind daher ebenso wie die Außenseiten der Fenster und Fensterrahmen (OLG Köln, NJW 81, 585) oder die Außenwände oder Außenteile von Balkonen als zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörig anzusehen und damit der Verfügungsmöglichkeit der einzelnen Wohnungseigentümer entzogen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 19.06.1985, 24 W 4020/84= WM 85, 353)

Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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