Entscheidungsstichwort (Thema)
Außenjalousien im Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
Außenjalousien einer Wohnungseigentumsanlage, die in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt worden sind, stehen im gemeinschaftlichen Eigentum.
Normenkette
WEG §§ 3, 5, 21
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 61/83) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 3/84) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch für die weitere Beschwerde nicht statt.
Der Geschäftswert wird für alle drei Rechtszüge – zugleich in Änderung der Geschäftswertbestimmungen des Amtsgerichts Schöneberg und des Landgerichts Berlin – auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage P./K. in Berlin-L. ….
Die im Erdgeschoß liegenden Wohnungen sind mit Außenjalousien ausgestattet. Unter Nr. I 1) der Teilungserklärung vom 27. September 1968 und unter § 3 der Gemeinschaftsordnung heißt es gleichlautend u. a. wie folgt;
„Innerhalb der Wohnungen und der dazu gehörigen Balkone gehören zum Sondereigentum des Wohnungseigentums:
- …
- die Tischlerarbeiten im Innern der Wohnung sowie die Fenster und Türen,
- …,
- …,
- …,
- …,”.
In der vorbezeichneten Bestimmung der Gemeinschaftsordnung heißt es darüberhinaus abschließend:
„Die im Aufteilungsplan eingezeichneten Wohnungstrennwände sowie alle übrigen Bauteile sind gemeinschaftliches Eigentum, dazu gehören auch die Garagen.”
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. April 1983 erkannten die Wohnungseigentümer zu TOP 3 mehrheitlich die Wohngeldabrechnung 1982 an und erteilten dem Verwalter insoweit Entlastung. In dieser Wohngeldabrechnung sind der Instandhaltungsrücklage entnommene Beträge in Höhe von insgesamt 736,87 DM für Reparaturen der Außenjalousien enthalten.
Mit dem am 5. Mai 1983 bei Gericht eingegangenen Antrag haben sich die Antragsteller gegen den in der Eigentümerversammlung vom 18. April 1983 zu TOP 3 gefaßten Beschluß mit dem Begehren gewandt, diesen … für ungültig zu erklären, wobei sie die Auffassung vertreten haben, daß die Jalousien vor den Fenstern der unteren Wohnungen nicht zum Gemeinschaftseigentum gehörten und deshalb nicht auf Kosten der Gemeinschaft zu reparieren und zu unterhalten seien. Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß die Aufwendungen für Reparaturen und Instandsetzungen von Jalousien an den Fenstern der unteren Wohnungen der Wohnanlage nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen seien.
Durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 hat das Amtsgericht Schöneberg die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluß vom 6. April 1984 zurückgewiesen.
Gegen diesen den Antragstellern am 9. Juli 1984 zugestellten Beschluß richtet sich ihre am 19. Juli 1984 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie meinen, die Auffassung des Landgerichts, wonach die Außenjalousien der Erdgeschoßwohnungen mangels einer ausdrücklichen Zuordnung zum Sondereigentum in der Teilungserklärung im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, beruhe auf einer Verkennung der gesetzlichen Begriffsbestimmungen.
Die Antragsgegner halten den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann, beruht die angefochtene Entscheidung nicht.
Der Antrag der Antragsteller, den Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. April 1983 zu TOP 3 gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären, ist innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gestellt worden. Er ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß dieser Beschluß, nach welchem u. a. auch die im Jahre 1982 für Reparaturen der Außenjalousien angefallenen Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) entspricht. Denn die Auffassung der Vorinstanzen, die vor den Fenstern der Erdgeschoßwohnungen angebrachten Jalousien stünden im Gemeinschaftseigentum, so daß Aufwendungen für die Instandsetzung zu Lasten der Gemeinschaft gehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß die Wohnungseigentümer die Außenjalousien weder in der die Gemeinschaftsordnung regelnden Teilungserklärung noch später durch Vereinbarung zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt haben.
Da die Beschreibung des Teileigentums in der Teilungserklärung gemäß § 5 Abs. 4. § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie ...