Leitsatz

Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an lediglich einem der Wohnhäuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer der Anlage bedarf.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer, der an der Außenwand seines Sondereigentums einen Kamin angebracht hatte, musste diesen nach der gerichtlichen Auseinandersetzung wieder entfernen. Die in der Teilungserklärung der Wohnungseigentumsanlage nicht vorgesehene Errichtung des Außenkamins stellte einen Eingriff in die Substanz der Außenwand des Hauseigentümers dar, die grundsätzlich des Einverständnisses sämtlicher anderer Miteigentümer bedurft hätte. Zwar gilt bei Mehrhausanlagen allgemein der Grundsatz, dass bei Maßnahmen, von denen nur eine abgrenzbare Gruppe von Wohnungseigentümern betroffen ist, das Stimmrecht auf diese beschränkt ist, bei der Errichtung des Außenkamins war aber ein wichtiger Punkt zu berücksichtigen: Die optische Veränderung der Wohnanlage durch den Außenkamin war in diesem Fall nicht entscheidend. Denn eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer ist auf jeden Fall darin zu sehen, dass diese - je nach Windrichtung - durch den Rauch belästigt werden können, der aus dem Kamin entweicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2000, 16 Wx 9/2000

Fazit:

Das Beseitigungsverlangen der übrigen Wohnungseigentümer stellt sich nicht alleine deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil der betreffende Sondereigentümer zur Erfüllung dieses Verlangens - also durch den Abriss - erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.

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