unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 14.12.1999; Aktenzeichen 29 T 202/99)

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 35 II 131/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1999 – 29 T 202/99 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Verfahrensrüge der Antragsgegner, dass die angefochtene Entscheidung keinen „Tatbestand” enthalte, greift nicht durch.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Tatbestand als Teil eines Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5, 543 Abs. 2 ZPO) gelten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbar. Vielmehr schreibt das Gesetz in § 25 FGG für die Beschwerdeentscheidung nur vor, dass diese mit Gründen zu versehen ist. Aus diesen muss sich allerdings ergeben, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei eine ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist. Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174; BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599; Beschluss des Senates vom 10. Januar 2000 – 16 Wx 193/99).

Gemessen an diesen Maßstäben enthält der angefochtene Beschluss gerade noch die wesentlichen Elemente. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen erkennen, dass auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen und das Ergebnis der amtsgerichtlichen Entscheidung als zutreffend angesehen wird. Eine solche Bezugnahme ist dann zulässig, wenn sich der Sach- und Streitstand bereits aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt und sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; Senat a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält eine knappe, aber präzise und letztlich erschöpfende Kennzeichnung des Begehrens der Antragsteller sowie der Rechtsverteidigung der Antragsgegner. Substantiell Neues ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Auf die erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgetragene Rechtsansicht der Antragsgegner, dass das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 1 WEG durch die Teilungserklärung vom 4. März 1983 abgedungen sei, ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung eingegangen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach die Antragsgegner zur Beseitigung des an ihrer Wohneinheit angebrachten Außenkamins und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verurteilt worden sind (§§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG).

Die in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Errichtung des Außenkamins stellt einen Eingriff in die Substanz der Außenwand des Hauses F.-O.-Straße 49 und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Sie bedarf deshalb grundsätzlich des Einverständnisses sämtlicher davon betroffener Miteigentümer.

Zwar kann § 22 Abs. 1 WEG durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abgedungen oder eingeschränkt werden (vgl. Pälz OLG Zweibrücken ZMR 1999, 587 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1992, 664). Von dieser Möglichkeit ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner in der Teilungserklärung jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Die von den Antragsgegnern zitierten Regelungen der § 3 Abs. 3 und 7 Abs. 5 betreffen nach Wortlaut und Sinn nicht die Vornahme baulicher Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum. Sie beziehen sich allein auf ...

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