Leitsatz
Verbringt der VN versicherte Kunst- und Hausratgegenstände vorübergehend vom Versicherungsort in eine nur zum Teil in Massivbauweise errichtete Produktionsstätte für Gegenstände aus Kunststoff und auch der Lagerung feuergefährlicher Stoffe dienende Lagerhalle, so hat der VN keine Gefahrerhöhung vorgenommen, die er dem Versicherer nach § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84 hätte anzeigen müssen, denn die ggf. zur Anzeigepflicht führende Regelung des § 13 Nr. 3 a VHB 84 bezieht sich nur auf den jeweiligen Versicherungsort, nicht jedoch auf ausgelagerte Gegenstände.
Normenkette
§ 13 Nr. 3 a VHB 84, §§ 23 ff. VVG
Sachverhalt
Der Kl. beanspruchte aus seiner bei der Bekl. nach den VHB 84 abgeschlossenen Hausratversicherung Entschädigung für ausgelagerte Kunst- und Hausratgegenstände, die von einem Brand betroffen wurden. Die Bekl. verneinte ihre Leistungspflicht wegen nicht angezeigter Gefahrerhöhung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat der Klage stattgegeben.
Entscheidung
Der Kl. kann von der Bekl. für die ihm gehörenden, bei einem Brandgeschehen v. 25.5.1995 zerstörten Kunst- und Hausratgegenstände Zahlung der für die Außenversicherung nach § 12 Nr. 5 VHB 84 geltenden Höchstentschädigungssumme von 15.000 DM verlangen.
Entgegen der Auffassung der Bekl. und auch des LG - so das OLG - habe der Kl. auch keine Gefahrerhöhung vorgenommen, die er der Bekl. hätte anzeigen müssen. Leistungsfreiheit der Bekl. nach § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84, § 25 Abs. 1 VVG sei deshalb nicht eingetreten. § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84 sei vielmehr im Streitfall nicht anwendbar. Die Vorschrift des § 13 Nr. 3 a VHB 84 bestimme, dass eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung insbesondere dann vorliegt, wenn sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Versicherungsantrag gefragt worden ist.
Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Bekl., im Versicherungsantrag sei auf Frage angegeben worden, bei dem Haus in O handele es sich um ein massives Wohngebäude mit Hartdach, im Umkreis von 10 Metern bestünden keine Betriebe, deshalb bedeute das Verbringen der beim Brand vernichteten Gegenstände in eine nur zum Teil in Massivbauweise errichtete, als Produktionsstätte für Gegenstände aus Kunststoff und auch der Lagerung feuergefährlicher Stoffe dienende Lagerhalle eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Denn die Bekl. übersehe, dass sich die ggf. zur Anzeigepflicht führende Regelung des § 13 Nr. 3 a VHB 84 nur auf den jeweiligen Versicherungsort, also die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des VN bezieht. Nur bei Eintritt einer auf den Versicherungsort O bezogenen Gefahrerhöhung und namentlich dann, wenn der VN umzieht und der Versicherungsschutz deshalb nach § 11 Nr. 1 Satz 1 VHB 84 auf die neue Wohnung übergeht, müsse der VN den Versicherer unterrichten, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um eine Gefahrerhöhung bezogen auf den alten oder neuen Versicherungsort, sondern um eine andere Frage, nämlich die, ob Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes besteht. Hier bestimme § 12 Nr. 1 i. V. m. Nr. 5 VHB 84 abschließend, dass dies dann der Fall ist und der Höhe nach beschränkter Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen innerhalb Europas nur vorübergehend und maximal auf die Dauer von drei Monaten an einen anderen Ort als den Versicherungsort verbracht werden.
§ 13 VHB 84 regele damit einen anderen als den hier zur Beurteilung stehenden Lebenssachverhalt. Die Tatsache, dass mit einer vorübergehenden Auslagerung von Versicherungsgegenständen bei im übrigen gleichbleibendem Versicherungsort in einer Vielzahl von Fällen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung verbunden ist, trügen die Versicherungsbedingungen dadurch Rechnung, dass der Entschädigungsanspruch auf 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, höchstens 15.000 DM beschränkt ist und dass bei einer nicht nur vorübergehenden Auslagerung jedweder Versicherungsschutz sofort und in toto entfällt. Damit sei eine mit einer Auslagerung eintretende Gefahrerhöhung ausreichend berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 17.03.1998, 9 U 25/97