rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherung. Hausratversicherung. Auslagerung. Gefahrerhöhung. Anzeigepflicht
Leitsatz (amtlich)
Das vorübergehende Auslagern von Hausratsgegenständen im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 stellt keine Gefahrerhöhung dar, die gemäß § 13 Nr. 2 VHB 84 anzuzeigen wäre.
Normenkette
VHB 84 §§ 12-13; VVG § 25 I
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 23 O 410/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 410/95 – geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15.12.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gemäß §§ 13 Nr. 2 und 3 VHB 84, 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger mit der vorübergehenden Auslagerung der hier in Rede stehenden Kunst- und Hausratgegenstände aus seinem Wohnhaus in die Lagerhalle seines Schwiegersohnes, des Zeugen D. J., eine Gefahrerhöhung vorgenommen und diese der Beklagten nicht angezeigt habe.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 3 Nr. 1, 4 Nr. 1, 12 Nr. 1 und 5 der dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) für die ihm gehörenden, bei dem Brandgeschehen vom 25.05.1995 zerstörten Kunst- und Hausratgegenstände (ein Bronzepferd „Stute Simon”, eine Marmorstute „Teufel im Nacken”, eine Bärenstatue, ein handgefertigter Handwagen aus Eichenholz sowie ein Bettgestell, im folgenden „Gegenstände”) Zahlung der für die Außenversicherung nach § 12 Nr. 5 VHB 84 geltenden Höchstentschädigungssumme von 15.000,00 DM verlangen.
Daß die ab dem 01.03.1994 mit einer Versicherungssumme von zunächst 300.000,00 DM versicherten Hausratgegenstände des Klägers nicht an dem vereinbarten Versicherungsort im Haus des Klägers am G.berg 24 in L. durch Brand zerstört worden sind, steht der Eintrittspflicht der Beklagten nicht entgegen, weil zu Gunsten des Klägers die Außenversicherungsklausel des § 12 VHB 84 greift. Danach sind versicherte Sachen des Versicherungsnehmers innerhalb Europas bis zum Höchstbetrag von 10% der Versicherungssumme, maximal jedoch 15.000,00 DM, auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, § 12 Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 VHB 84. Nicht als vorübergehend gelten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 VHB 84 Zeiträume von mehr als drei Monaten.
Im Streitfall hat der Kläger zur Überzeugung des Senats zum einen nachgewiesen, daß die Auslagerung der streitgegenständlichen Gegenstände nur vorübergehend im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 erfolgt ist. Zum anderen steht fest, daß die Gegenstände bei dem Brandgeschehen vom 25.05.1995 zerstört worden sind und dem Kläger dadurch ein Schaden erwachsen ist, der den gemäß § 12 Nr. 5 VHB 84 geltenden Höchstbetrag von 15.000,00 DM übersteigt.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann zunächst kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Sachvortrag des Klägers zu den näheren Umständen der Auslagerung der Gegenstände zutreffend ist. Der Zeuge D. J. und auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R.B., haben übereinstimmend und glaubhaft den Sachvortrag des Klägers als richtig bestätigt, wonach im Haus des Klägers im April 1995 mit umfangreichen Renovierungsarbeiten begonnen wurde, die nach den Plänen des Klägers im Juni 1995 beendet sein sollten. Namentlich der Zeuge D. J. hat glaubhaft bekundet, sein Schwiegervater habe ihn gebeten, die Gegenstände für die Dauer der Renovierungszeit bei sich aufzubewahren, weil sie bei den Arbeiten störten. Deshalb habe er die Gegenstände vor Renovierungsbeginn abgeholt und in seine Lagerhalle verbracht, dort seien sie anläßlich des Brandes am 25.05.1995 durch Feuer zerstört worden. Die Bekundungen des Zeugen J. decken sich im Kern mit den Angaben des Klägers und auch der Aussage der Zeugin R.B., die den Sachvortrag des Klägers ebenfalls als richtig bestätigt hat. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Richtigkeit ihrer Aussagen Anlaß geben könnten, sind nicht hervorgetreten. Leichte Unsicherheiten im Aussageverhalten der Zeugin B. wertet der Senat nicht als Zeichen ihrer Unglaubwürdigkeit, sondern schreibt sie ihrer erkennbaren, überaus großen Nervosität im Termin zur Beweisaufnahme vom 03.02.1998 zu. Insgesamt hat der Senat keine Bedenken, den Zeugen zu folgen und ihre glaubhaften Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen, zumal der Kläger nunmehr auch durch die Vorlage von Handwerkerrechnungen aus Mai und Juni 1995 (Blatt 166 und 167 der Akten) nachgewiesen hat, daß zur fraglichen Zeit in seinem Haus tatsächlich Renovierungsarbeiten stattgefunden haben.
Soweit die Bek...