(1) 1Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaften Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798 und Artikel 253 Abs. 1 und die Artikel 280 und 281 sowie Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie § 9 Absatz 1, 2, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b, [Bis 30.06.2009: § 9 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b,] soweit nicht nachstehend oder durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. 2Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gelten zusätzlich Artikel 253 Abs. 3 und die Artikel 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und §§ 12 und 13.
(2) 1Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren darf die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.
2Bei elektronischer Ausfuhrabfertigung ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. 3Der Ausführer hat sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. 4Zur elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zu Genehmigungscodierung, Ausfuhrlistenposition, Referenznummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsende der Genehmigung zu machen. 5Bei Ausfuhren aufgrund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen ist die Angabe der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes nicht erforderlich. 6Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zudem Angaben zum Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, zur Menge der auszuführenden Waren und Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung zu machen. 7Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden dann durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. 8Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.
9Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten über den Wert, den Zeitpunkt des Ausgangs, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(2) 1Die Ausfuhrgenehmigung ist der Ausfuhrzollstelle vom Anmelder mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. 2Eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben. 3Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen [Bis 30.06.2009: nach § 13 oder] nach den Artikeln 253 Abs. 3 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hat der Anmelder die Sammelgenehmigung der Ausfuhrzollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen. 4Bei Ausfuhren im einstufigen Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach § 13 hat der Anmelder die Sammelgenehmigung der Ausgangszollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen.
(3) 1Bei Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist der Ausführer verpflichtet, der für den Firmensitz beziehungsweise für ihn zuständigen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaften vorzulegen. 2Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) die Daten über den Wert, den Zeitpunkt der Nacherfassung, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(4) Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Ausfuhrgenehmi...