(1) 1Bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet sind, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhranmeldung papiergestützt erfolgt. 2Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (VAFA) weiter.
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung 1.000 Euro nicht übersteigt.
(3) 1Zu verwenden ist bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der dem jeweils vorzulegenden Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein Vordruck, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern, den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gibt. 2Angaben, die in dem gemäß Bekanntmachung vorgeschriebenen Vordruck nicht vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.
(4) 1Bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden. 2Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.
(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und stattdessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.
(6) 1Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 1111 bis 0105 9950, 0207 1110 bis 0207 1370, 0207 1399 bis 0207 1470, 0207 1499 bis 0207 2620, 0207 2650 bis 0207 2680, 0207 2699 bis 0207 2720, 0207 2740 bis 0207 2780, 0207 2799 bis 0207 3390, 0207 3511, 0207 3515, 0207 3523, 0207 3531 bis 0207 3563, 0207 3611 bis 0207 3623, 0207 3631 bis 0207 3679, 0207 3690, 0209 0090, 0302 4000, 0302 5010, 0302 6931, 0302 6933, 0303 5210 bis 0303 5290, 0303 7935 bis 0303 7941, 0304 1997, 0304 2929 bis 0304 2939, 0304 2985, 0304 9923, 0304 9933, 0304 9941, 0306 2310, 0401 1010 bis 0403 1039, 0403 9011 bis 0403 9069, 0404 1002 bis 0407 0030, 0408 1180, 0408 1981, 0408 1989, 0408 9180, 0408 9980, 0701 1000, 0701 9050, 0701 9090, 1105 1000, 1105 2000, 1602 3211, 1602 3921, 1702 1100, 1702 1900, 2106 9051, 2309 0920, 3502 1190 und 3502 1990 bis 3502 9070 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Versendungsland, Umrechnungskurs, Art des Geschäfts, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit, einfuhrrechtlichem Papier (Nummer und Datum) und statistischem Wert zu machen. 2Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. 3Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weiter.
(7) 1Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 0000, 2707 1010, 2707 2010, 2707 3010, 2707 5010, 2707 5090, 2709 0010, 2709 0090, 2710 1111 bis 2710 1999, 2710 9900, 2711 1100 bis 2711 2900, 2712 1010 bis 2713 2000, 2713 9090, 2715 0000, und 3403 19 90 [Bis 24.05.2011: 3403 1991 und 3403 1999] des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit und statistischem Wert zu machen. 2Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. 3Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bu...