(1) 1Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist. 2Als militärische Endverwendung gilt

 

1.

der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind,

 

2.

die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, oder

 

3.

die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind.

 

(2) 1Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, für eine militärische Endverwendung im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. 2Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1)[1] [Bis 26.08.2009: Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)] in der jeweils geltenden Fassung.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. 2Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.

[1] Geändert durch Sechsundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24.08.2009. Anzuwenden ab 27.08.2009.

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