(1) Technische Unterstützung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist und gegenüber Gebietsfremden erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 [1] [Bis 23.01.2012: Anhang II Teil 3] der Verordnung (EG) Nr. 428/2009[2] [Bis 26.08.2009: Verordnung (EG) Nr. 1334/2000] genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

 

(2) Technische Unterstützung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist und gegenüber Gebietsfremden erbracht wird, die in einem Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009[3] [Bis 26.08.2009: Verordnung (EG) Nr. 1334/2000] oder in einem Land der Länderliste K ansässig sind.

 

(3) 1Ist einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form erbringen möchte, für einen in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. 2Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

 

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung

 

1.

durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder

 

2.

nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.

 

(5) Als Gebietsfremde im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet auf höchstens fünf Jahre befristet ist.

[1] Geändert durch Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17.01.2012. Anzuwenden ab 24.01.2012.
[2] Geändert durch Sechsundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24.08.2009. Anzuwenden ab 27.08.2009.
[3] Geändert durch Sechsundachzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24.08.2009. Anzuwenden ab 27.08.2009.

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